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Entscheidung 9 Ob 32/14t×

Entscheidung 9 Ob 32/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018382 Rechtssatz 21.12.1987Zivilrecht
Trat ein seine Pflicht zur Setzung einer Nachfrist nicht kennender Besteller (Hausfrau) ohne Setzung einer solchen vom Vertrag zurück, hat der säumige Unternehmer den Gläubiger auf seine Verpflichtung hinzuweisen und die geschuldete Leistung innerhalb angem …
RS0018387 Rechtssatz 04.07.1973Zivilrecht
Die Angemessenheit einer vereinbarten Nachfrist ist nicht zu prüfen, da der Schuldner selbst an eine zu kurz bemessene Frist gebunden ist, wenn er ihr zugestimmt hat (Klang 2. Auflage IV/1, 458).
RS0018449 Rechtssatz 25.04.1951Zivilrecht
Ein Rücktritt vom Vertrag, der unter Setzung einer zu kurzen Nachfrist erklärt wurde, ist gleichwohl gültig, nur gilt eine angemessene längere Nachfrist an Stelle der gesetzten kürzeren.
RS0018458 Rechtssatz 01.06.1960Zivilrecht
Die Angemessenheit der Nachfrist ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Hiebei ist auf die Interessen des Schuldners wie die Gläubigers Bedacht zu nehmen.
RS0024012 Rechtssatz 26.06.1962Zivilrecht
§§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. Gültigkeit des Vertrages unter Miteigentümern einer Liegenschaft, dass der eine, A, den Teil des andere …
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0033379 Rechtssatz 29.06.1978Zivilrecht
Annahmeverzug liegt vor, wenn das Erfüllungshindernis aus dem Bereich des Gläubigers kommt.