Rechtssatz RS0024012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024012
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Rechtssatz
§§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. Gültigkeit des Vertrages unter Miteigentümern einer Liegenschaft, dass der eine, A, den Teil des anderen, B, kauft, dass aber bei nicht pünktlicher Kaufpreiszahlung B als Käufer berechtigt sein soll, mit den ihm dazu übergebenen Urkunden sein Eigentum auf dem Teil des A als des Verkäufers einverleiben zu lassen.Paragraphen 918, ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. Gültigkeit des Vertrages unter Miteigentümern einer Liegenschaft, dass der eine, A, den Teil des anderen, B, kauft, dass aber bei nicht pünktlicher Kaufpreiszahlung B als Käufer berechtigt sein soll, mit den ihm dazu übergebenen Urkunden sein Eigentum auf dem Teil des A als des Verkäufers einverleiben zu lassen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 174/62
Entscheidungstext OGH 26.06.1962 8 Ob 174/62
- 9 Ob 36/10z
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 36/10z
nur: §§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. (T1)
- 9 Ob 32/14t
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 32/14t
Auch; nur T1
- 3 Ob 155/21x
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 3 Ob 155/21x
Vgl; nur T1
- 3 Ob 72/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.05.2023 3 Ob 72/23v
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024012
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19620626_OGH0002_0080OB00174_6200000_001