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Entscheidung 9 Ob 36/10z×

Entscheidung 9 Ob 36/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob36/10z

Entscheidungsdatum

28.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei DI Andreas L*****, vertreten durch Pflaum-Karlberger-Wiener-Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen 536.332,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2010, GZ 1 R 222/09p-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beide Vorinstanzen sind übereinstimmend von der mangelnden Berechtigung des Rücktritts des Klägers ausgegangen.

Nach Paragraph 918, ABGB kann ein Rücktritt wegen Schuldnerverzug nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden. Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam (RIS-Justiz RS0018395). Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung bilden eine Einheit, die dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung geben soll (RIS-Justiz RS0018375). Von der Nachfristsetzung kann dann abgesehen werden, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen (RIS-Justiz RS0018400) oder etwa der Schuldner die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat vergleiche dazu P. Bydlinski in KBB3 Paragraph 918, Rz 13; RIS-Justiz RS0018428). Grundsätzlich können die Pflichten zur Nachfristsetzung auch abbedungen werden (P. Bydlinski aaO; RIS-Justiz RS0024012).

Die Revision befasst sich nun im Wesentlichen mit der Auslegung verschiedener Erklärungen und des zugrundeliegenden Architektenvertrags. Die Auslegung von Verträgen im Einzelfall stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042776 ua).

Den Ausführungen der Revision, wonach von einer endgültigen Weigerung des Beklagten zur Durchführung des Auftrags auszugehen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte bis zuletzt immer wieder erklärte, an der Durchführung des Auftrags interessiert zu sein und auch konkrete Vorschläge zu dessen Realisierung bzw der Analyse der Kostenprobleme machte.

Ein konkreter Rücktritt mit einer konkreten Fristsetzung kann dem Schreiben des Klägers nicht entnommen werden. Im Rücktrittsschreiben vom 24. 10. 2006 findet sich keinerlei Frist. Das Berufungsgericht ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass für den Beklagten auch sonst nicht ersichtlich war, dass der Kläger weiter zur Entgegennahme der Leistungen bereit gewesen wäre.

Zutreffend zeigt der Kläger auf, dass der Oberste Gerichtshof etwa in den Entscheidungen zu 5 Ob 166/07h, 9 Ob 35/07y oder 7 Ob 77/06h ausgeführt hat, dass bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich ist vergleiche auch RIS-Justiz RS0018286; zum Werkunternehmer RIS-Justiz RS0111147). Jedoch ist nicht ersichtlich, woraus sich die „Vertrauensunwürdigkeit“ des Beklagten in diesem Sinne ergeben soll.

Inwieweit durch die Formulierungen des Vertrags betreffend das Rücktrittsrecht, bei dem ausdrücklich auf Paragraph 918, ABGB verwiesen wurde, das Erfordernis der Nachfristsetzung abbedungen werden sollte, kann nur anhand der konkreten Beurteilung des Vertrags im Einzelfall entschieden werden und stellt damit - wie bereits ausgeführt - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.

Die Ausführungen des Klägers, die sich auf die Gestaltung des Rücktrittsrechts nach Punkt 16.2.c des Vertrags beziehen, übergehen den Umstand, dass es Voraussetzung für den dort geregelten Rücktritt ist, dass das Bauvorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht durchgeführt wird. Dass dies der Fall gewesen wäre, legte der Kläger nicht näher dar.

Da es dem Kläger nicht gelingt Argumente darzustellen, warum die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Rücktritts unvertretbar bzw eine „Vertrauensunwürdigkeit“ gegeben wäre, bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die inhaltlichen Ausführungen zu der Qualifikation der verschiedenen Voraussetzungen im Zusammenhang mit den Förderungen. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bis zuletzt seine Bereitschaft erklärt und daran mitgewirkt hat, die Kostenstruktur und deren Probleme zu analysieren und an Adaptierungen des Projekts zur Erreichung einer Kostenreduktion mitzuwirken.

Insgesamt vermögen jedenfalls die Ausführungen der Revision eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht darzustellen.

Textnummer

E94771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00036.10Z.0728.000

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100728_OGH0002_0090OB00036_10Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018247 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Der Werkbesteller darf nur dann von einer offensichtlichen Unfähigkeit des Werkunternehmers bzw einer Sinnlosigkeit der Nachfristsetzung ausgehen, wenn schon das bisherige Scheitern der Fertigstellung des Werkes jeweils auf einen vom Unternehmer zu verantwo …
RS0018286 Rechtssatz 30.06.1987Zivilrecht
Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütteru …
RS0018371 Rechtssatz 17.05.1983Zivilrecht
Wenn der Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ausdrücklich verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre.
RS0018375 Rechtssatz 05.03.1985Zivilrecht
Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung müssen insofern eine Einheit bilden, als der Gläubiger dem säumigen Schuldner bei der Einräumung einer letzten Chance zur Vertragserfüllung auch die anderenfalls drohende Vertragsauflösung anzeigen muss.
RS0018395 Rechtssatz 13.07.1955Zivilrecht
Rücktritt ohne Nachfrist erlangt erst nach Ablauf einer angemessenen Frist Wirksamkeit. (Vgl SZ 24/248).
RS0018400 Rechtssatz 06.03.1973Zivilrecht
Einer Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung der bedungenen Eigenschaften nachzuholen.
RS0018428 Rechtssatz 07.06.1961Zivilrecht
Wenn der Schuldner zur Erfüllung des Vertrages auf die bedungene Weise nicht bereit ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung im Sinne des § 918 ABGB. (1 Ob 57/58 = EvBl 1958/246 ua, auch Gschnitzer in Klang 2.Auflage IV S 458/459 zu § 918 ABGB).
RS0024012 Rechtssatz 26.06.1962Zivilrecht
§§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. Gültigkeit des Vertrages unter Miteigentümern einer Liegenschaft, dass der eine, A, den Teil des andere …
RS0111147 Rechtssatz 30.10.1998Zivilrecht
Auch dem Werkunternehmer - und nicht nur dem Besteller - steht das Recht zum Rücktritt vom Werkvertrag zu, wenn er das Vertrauen in seinen Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren hat.