Rechtssatz RS0018247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018247
Geschäftszahl
4Ob587/87 (4Ob588/87); 9Ob36/10z
Entscheidungsdatum
28.07.2010
Rechtssatz
Der Werkbesteller darf nur dann von einer offensichtlichen Unfähigkeit des Werkunternehmers bzw einer Sinnlosigkeit der Nachfristsetzung ausgehen, wenn schon das bisherige Scheitern der Fertigstellung des Werkes jeweils auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler zurückzuführen gewesen wäre. Der Verlust des Vertrauens in die Fähigkeiten des Unternehmers reicht jedenfalls nicht aus, um einen wirksamen Rücktritt ohne Nachfristsetzung im Sinne des § 918 ABGB zu ermöglichen. Mag nämlich auch ein solcher Vertrauensverlust des Bestellers dieser gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegen, so ist ein Rücktritt in der Form einer außerordentlichen Kündigung (ohne Nachfristsetzung) aus einem solchen Grunde nur bei Dauerschuldverhältnissen möglich, nicht aber bei einem werkvertraglichen Zielschuldverhältnis.Der Werkbesteller darf nur dann von einer offensichtlichen Unfähigkeit des Werkunternehmers bzw einer Sinnlosigkeit der Nachfristsetzung ausgehen, wenn schon das bisherige Scheitern der Fertigstellung des Werkes jeweils auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler zurückzuführen gewesen wäre. Der Verlust des Vertrauens in die Fähigkeiten des Unternehmers reicht jedenfalls nicht aus, um einen wirksamen Rücktritt ohne Nachfristsetzung im Sinne des Paragraph 918, ABGB zu ermöglichen. Mag nämlich auch ein solcher Vertrauensverlust des Bestellers dieser gesetzlichen Bestimmung zugrunde liegen, so ist ein Rücktritt in der Form einer außerordentlichen Kündigung (ohne Nachfristsetzung) aus einem solchen Grunde nur bei Dauerschuldverhältnissen möglich, nicht aber bei einem werkvertraglichen Zielschuldverhältnis.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 587/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 587/87
Veröff: JBl 1988,241
- 9 Ob 36/10z
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 36/10z
Abweichend; nur: Der Verlust des Vertrauens in die Fähigkeiten des Unternehmers reicht jedenfalls nicht aus, um einen wirksamen Rücktritt ohne Nachfristsetzung im Sinne des § 918 ABGB zu ermöglichen. (T1); Beisatz: Bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ist ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018247
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00587_8700000_001