Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern im Rahmen der Prüfung der Beweisrüge nur weitere, aus dem Akteninhalt hervorgehende Argumente zur Stützung der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes angeführt. Der Revisionswerberin gelingt es daher nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 498 ZPO aufzuzeigen.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern im Rahmen der Prüfung der Beweisrüge nur weitere, aus dem Akteninhalt hervorgehende Argumente zur Stützung der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes angeführt. Der Revisionswerberin gelingt es daher nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Paragraph 498, ZPO aufzuzeigen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der ursprüngliche Vermittlungsauftrag mündlich in einen Verkaufsauftrag sui generis abgeändert wurde, ist jedenfalls vertretbar. Gerade der Umstand, dass die Beklagte vom Käufer des Bootes des Klägers anstelle eines Gesamtbarkaufpreises eine Teilkaufpreiszahlung durch Rückgabe eines anderen gebrauchten Bootes akzeptierte, woran der Kläger kein Interesse haben konnte, macht deutlich, dass die Beklagte nicht mehr nur als Vermittlerin, sondern auf eigene Rechnung tätig wurde. Der vorliegende Fall ist daher der in RdW 1994, 102 veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 513/93 durchaus vergleichbar. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf das Entgeltlichkeitsprinzip des § 354 HGB und die hiezu ergangene Rechtsprechung (SZ 43/9). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurde nämlich zwischen den Parteien auch eine Entgeltsvereinbarung getroffen, und zwar mit dem Inhalt, dass die Beklagte den den Fixbetrag von S 4,2 Mio übersteigenden Erlös behalten sollte. Soweit ein solcher Mehrerlös nicht erzielt wurde, lag dies im Geschäftsrisiko der Beklagten, welche sich auf die von den Vorinstanzen angenommene Änderungsvereinbarung über eine Fixpreiszahlung eingelassen hat.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der ursprüngliche Vermittlungsauftrag mündlich in einen Verkaufsauftrag sui generis abgeändert wurde, ist jedenfalls vertretbar. Gerade der Umstand, dass die Beklagte vom Käufer des Bootes des Klägers anstelle eines Gesamtbarkaufpreises eine Teilkaufpreiszahlung durch Rückgabe eines anderen gebrauchten Bootes akzeptierte, woran der Kläger kein Interesse haben konnte, macht deutlich, dass die Beklagte nicht mehr nur als Vermittlerin, sondern auf eigene Rechnung tätig wurde. Der vorliegende Fall ist daher der in RdW 1994, 102 veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 513/93 durchaus vergleichbar. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf das Entgeltlichkeitsprinzip des Paragraph 354, HGB und die hiezu ergangene Rechtsprechung (SZ 43/9). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurde nämlich zwischen den Parteien auch eine Entgeltsvereinbarung getroffen, und zwar mit dem Inhalt, dass die Beklagte den den Fixbetrag von S 4,2 Mio übersteigenden Erlös behalten sollte. Soweit ein solcher Mehrerlös nicht erzielt wurde, lag dies im Geschäftsrisiko der Beklagten, welche sich auf die von den Vorinstanzen angenommene Änderungsvereinbarung über eine Fixpreiszahlung eingelassen hat.
Die Revisionswerberin vermag daher auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Revisionswerberin vermag daher auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.