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Entscheidung 9 Ob 324/99h×

Entscheidung 9 Ob 324/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob324/99h

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred U*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Boote F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 350.000 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 261.998,-) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 6 R 160/99p-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern im Rahmen der Prüfung der Beweisrüge nur weitere, aus dem Akteninhalt hervorgehende Argumente zur Stützung der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes angeführt. Der Revisionswerberin gelingt es daher nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Paragraph 498, ZPO aufzuzeigen.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der ursprüngliche Vermittlungsauftrag mündlich in einen Verkaufsauftrag sui generis abgeändert wurde, ist jedenfalls vertretbar. Gerade der Umstand, dass die Beklagte vom Käufer des Bootes des Klägers anstelle eines Gesamtbarkaufpreises eine Teilkaufpreiszahlung durch Rückgabe eines anderen gebrauchten Bootes akzeptierte, woran der Kläger kein Interesse haben konnte, macht deutlich, dass die Beklagte nicht mehr nur als Vermittlerin, sondern auf eigene Rechnung tätig wurde. Der vorliegende Fall ist daher der in RdW 1994, 102 veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 513/93 durchaus vergleichbar. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf das Entgeltlichkeitsprinzip des Paragraph 354, HGB und die hiezu ergangene Rechtsprechung (SZ 43/9). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurde nämlich zwischen den Parteien auch eine Entgeltsvereinbarung getroffen, und zwar mit dem Inhalt, dass die Beklagte den den Fixbetrag von S 4,2 Mio übersteigenden Erlös behalten sollte. Soweit ein solcher Mehrerlös nicht erzielt wurde, lag dies im Geschäftsrisiko der Beklagten, welche sich auf die von den Vorinstanzen angenommene Änderungsvereinbarung über eine Fixpreiszahlung eingelassen hat.

Die Revisionswerberin vermag daher auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E56777 09A03249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00324.99H.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20000126_OGH0002_0090OB00324_99H0000_000