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Entscheidung 9 Ob 33/17v×

Entscheidung 9 Ob 33/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044110 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes in der Kostenfrage sind nicht nur dann unzulässig, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht, wenn es …
RS0072038 Rechtssatz 16.01.1995Zivilrecht; Strafrecht
Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwid …
RS0112197 Rechtssatz 24.06.1999Zivilrecht
Der wichtige Grund, dessentwegen der Erlag begehrt wird, darf jedenfalls nicht in der Person des Erlegers liegen.
RS0112198 Rechtssatz 24.06.1999Zivilrecht
Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist.
RS0122774 Rechtssatz 30.08.2007Zivilrecht
Das in § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG 2005 enthaltene Erfolgsprinzip rechtfertigt einen Kostenzuspruch, wenn in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.
RS0131608 Rechtssatz 25.07.2017Zivilrecht
Im Rechtsmittelverfahren, in dem die Schlüssigkeit des Erlagsantrags zu prüfen ist, ist von widerstreitenden Parteiinteressen auszugehen.