Rechtssatz RS0072038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0072038
Geschäftszahl
4Bkd6/94; 11Bkd4/00; 13Bkd5/04; 9Ob37/09w; 25Os3/15a; 9Ob33/17v
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Rechtssatz
Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit.Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in Paragraph 19, Absatz 3, RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit.
Entscheidungstexte
- 4 Bkd 6/94
Entscheidungstext OGH 16.01.1995 4 Bkd 6/94
- 11 Bkd 4/00
Entscheidungstext OGH 02.07.2001 11 Bkd 4/00
nur: Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit. (T1)
- 13 Bkd 5/04
Entscheidungstext OGH 17.10.2005 13 Bkd 5/04
Auch; nur T1
- 9 Ob 37/09w
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 37/09w
Vgl auch; nur: Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. (T2) Beisatz: § 19 Abs 3 RAO normiert kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit einer möglicherweise ergehenden Gerichtsentscheidung gemäß § 71 ZPO, von den bei ihm eingegangenen Barschaften den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Dem Zahlungsbegehren der Partei kann er mangels gesetzlichen Hinterlegungsgrundes nicht mit dem Hinweis auf den - richtigerweise zurückzuweisenden - Erlagsantrag begegnen. (T3)
- 25 Os 3/15a
Entscheidungstext OGH 01.12.2015 25 Os 3/15a
- 9 Ob 33/17v
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 33/17v
Auch; nur T2; Beisatz: Der Erlag dient grundsätzlich nicht der Erhaltung eines Befriedigungsfonds für strittige Forderungen des Erlegers. (T4)
Beisatz: Allein der Umstand, dass der Erleger rechtliche Zweifel hat, ob eine (noch nicht erklärte) Aufrechnung seiner Honorarforderung mit einem Rückzahlungsanspruch des Mandanten auf von ihm erlegte, aber nicht verwendete Pauschalgebühr rechtlich zulässig ist, stellt keinen Erlagsgrund dar. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072038
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19950116_OGH0002_004BKD00006_9400000_002