Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Der Beklagte hat nicht behauptet, von der Klägerin Prozessvollmacht erhalten zu haben bzw mit ihr in einem Vertragsverhältnis zu stehen. Er stützt sich vielmehr ausschließlich auf seine Stellung als Verfahrenshelfer.römisch eins. Der Beklagte hat nicht behauptet, von der Klägerin Prozessvollmacht erhalten zu haben bzw mit ihr in einem Vertragsverhältnis zu stehen. Er stützt sich vielmehr ausschließlich auf seine Stellung als Verfahrenshelfer.
II. Der einer Partei bestellte Verfahrenshelfer, dem die Partei keine Prozessvollmacht erteilt hat, kann von dieser nur in den Fällen des § 71 Abs 1 ZPO eine Entlohnung beanspruchen. Nach § 16 Abs 2 Satz 2 RAO besteht ein Entlohnungsanspruch des Verfahrenshilfeanwalts auch insoweit, als der unterlegene Prozessgegner der Partei Kosten ersetzt hat. Ein direkter Anspruch des Verfahrenshilfeanwalts gegenüber der Partei auf Zahlung tarifmäßigen Honorars besteht schließlich auch im Fall der Entziehung der Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 2 ZPO (Bydlinski in Fasching/Konecny § 64 Rz 21).römisch zwei. Der einer Partei bestellte Verfahrenshelfer, dem die Partei keine Prozessvollmacht erteilt hat, kann von dieser nur in den Fällen des Paragraph 71, Absatz eins, ZPO eine Entlohnung beanspruchen. Nach Paragraph 16, Absatz 2, Satz 2 RAO besteht ein Entlohnungsanspruch des Verfahrenshilfeanwalts auch insoweit, als der unterlegene Prozessgegner der Partei Kosten ersetzt hat. Ein direkter Anspruch des Verfahrenshilfeanwalts gegenüber der Partei auf Zahlung tarifmäßigen Honorars besteht schließlich auch im Fall der Entziehung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 68, Absatz 2, ZPO (Bydlinski in Fasching/Konecny Paragraph 64, Rz 21).
III. Ein Entlohnungsanspruch nach § 16 Abs 2 Satz 2 RAO kommt hier von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin im Vorprozess keine Kosten ersiegt hat. Auch die Möglichkeit eines Kostenersatzanspruchs nach § 68 Abs 2 ZPO - dieser würde voraussetzen, dass die bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe angenommenen Voraussetzungen schon damals nicht gegeben waren - wurde vom Beklagten nicht behauptet. Er stützt sich vielmehr ausschließlich auf die Möglichkeit eines Entlohnungsanspruchs nach § 71 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist die Partei ua zur tarifmäßigen Entlohnung des der Partei beigegebenen Rechtsanwalts verpflichtet, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Daraus leitet der Beklagte offenbar einen schon vor einer Beschlussfassung im Sinn des § 71 ZPO bestehenden „bedingten" Honraranspruch ab, zu dessen Sicherung er zur Hinterlegung nach § 19 Abs 3 RAO berechtigt sei.römisch drei. Ein Entlohnungsanspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, Satz 2 RAO kommt hier von vornherein nicht in Betracht, weil die Klägerin im Vorprozess keine Kosten ersiegt hat. Auch die Möglichkeit eines Kostenersatzanspruchs nach Paragraph 68, Absatz 2, ZPO - dieser würde voraussetzen, dass die bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe angenommenen Voraussetzungen schon damals nicht gegeben waren - wurde vom Beklagten nicht behauptet. Er stützt sich vielmehr ausschließlich auf die Möglichkeit eines Entlohnungsanspruchs nach Paragraph 71, ZPO. Nach dieser Bestimmung ist die Partei ua zur tarifmäßigen Entlohnung des der Partei beigegebenen Rechtsanwalts verpflichtet, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Daraus leitet der Beklagte offenbar einen schon vor einer Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 71, ZPO bestehenden „bedingten" Honraranspruch ab, zu dessen Sicherung er zur Hinterlegung nach Paragraph 19, Absatz 3, RAO berechtigt sei.
IV. Der Beklagte übersieht aber, dass nach § 71 Abs 1 ZPO der von der Partei dem Rechtsanwalt zu zahlende Betrag mit Beschluss festzusetzen ist. Das Gericht hat bei der Beschlussfassung über die Entlohnung des Rechtsanwalts dessen „Honorar" nicht nur der Höhe nach zu „bestimmen", sondern insoweit auch einen vollstreckbaren Leistungsbefehl zu erlassen (Bydlinski in Fasching/Konecny § 71 Rz 6). Die selbständige Einklagung der Entlohnung durch den Rechtsanwalt kommt hingegen nicht in Betracht; hiefür ist der Rechtsweg nicht zulässig (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny § 68 Rz 21 zum insoweit vergleichbaren Fall des § 68 Abs 2 ZPO). Dass bislang kein Beschluss nach § 71 ZPO ergangen ist, wird vom Beklagten nicht bestritten. Damit besteht aber derzeit für eine Verpflichtung der Klägerin zur (gänzlichen oder teilweisen) tarifmäßigen Entlohnung des Klägers keine Grundlage. Auch von einem „bedingten" unmittelbaren Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin kann daher keine Rede sein.römisch vier. Der Beklagte übersieht aber, dass nach Paragraph 71, Absatz eins, ZPO der von der Partei dem Rechtsanwalt zu zahlende Betrag mit Beschluss festzusetzen ist. Das Gericht hat bei der Beschlussfassung über die Entlohnung des Rechtsanwalts dessen „Honorar" nicht nur der Höhe nach zu „bestimmen", sondern insoweit auch einen vollstreckbaren Leistungsbefehl zu erlassen (Bydlinski in Fasching/Konecny Paragraph 71, Rz 6). Die selbständige Einklagung der Entlohnung durch den Rechtsanwalt kommt hingegen nicht in Betracht; hiefür ist der Rechtsweg nicht zulässig vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny Paragraph 68, Rz 21 zum insoweit vergleichbaren Fall des Paragraph 68, Absatz 2, ZPO). Dass bislang kein Beschluss nach Paragraph 71, ZPO ergangen ist, wird vom Beklagten nicht bestritten. Damit besteht aber derzeit für eine Verpflichtung der Klägerin zur (gänzlichen oder teilweisen) tarifmäßigen Entlohnung des Klägers keine Grundlage. Auch von einem „bedingten" unmittelbaren Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin kann daher keine Rede sein.
V. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Bestimmung des § 19 Abs 3 RAO kommt hier von vornherein nicht zum Tragen. Diese Bestimmung betrifft den vertraglichen Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts. Er normiert aber kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit eines möglicherweise ergehenden Beschlusses, der die Partei zu seiner (gänzlichen oder teilweisen) tarifmäßigen Entlohnung verpflichtet, den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bis zu einer denkbaren Entscheidung im Sinn des § 71 ZPO, allenfalls also für die Dauer der in § 71 ZPO genannten dreijährigen Frist (!), bei Gericht zu hinterlegen. Ein Erlagsrecht nach § 19 Abs 3 RAO besteht nur unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen (4 Bkd 6/94, RIS-Justiz RS0072038).römisch fünf. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, RAO kommt hier von vornherein nicht zum Tragen. Diese Bestimmung betrifft den vertraglichen Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts. Er normiert aber kein Recht des der Partei beigegebenen Verfahrenshelfers, zur Sicherung der Vollstreckbarkeit eines möglicherweise ergehenden Beschlusses, der die Partei zu seiner (gänzlichen oder teilweisen) tarifmäßigen Entlohnung verpflichtet, den von ihm als Entlohnung begehrten Betrag bis zu einer denkbaren Entscheidung im Sinn des Paragraph 71, ZPO, allenfalls also für die Dauer der in Paragraph 71, ZPO genannten dreijährigen Frist (!), bei Gericht zu hinterlegen. Ein Erlagsrecht nach Paragraph 19, Absatz 3, RAO besteht nur unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen (4 Bkd 6/94, RIS-Justiz RS0072038).
VI. Der Klägerin ist daher beizupflichten, dass der Beklagte den von ihrem Gegner für sie vereinnahmten Betrag unverzüglich in voller Höhe an sie auszufolgen hatte. Dieser Verpflichtung konnte er sich durch den von ihm beantragten Erlag nicht entziehen, weil er sich auf keinen gesetzlichen Hinterlegungsgrund berufen kann. Dass die folgerichtig vom Erlagsgericht vorgenommene Zurückweisung seines Erlagsantrags noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz, weil der Erlag von vornherein ungeeignet war, die vom Beklagten damit angestrebten Wirkungen zu erzielen.römisch sechs. Der Klägerin ist daher beizupflichten, dass der Beklagte den von ihrem Gegner für sie vereinnahmten Betrag unverzüglich in voller Höhe an sie auszufolgen hatte. Dieser Verpflichtung konnte er sich durch den von ihm beantragten Erlag nicht entziehen, weil er sich auf keinen gesetzlichen Hinterlegungsgrund berufen kann. Dass die folgerichtig vom Erlagsgericht vorgenommene Zurückweisung seines Erlagsantrags noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz, weil der Erlag von vornherein ungeeignet war, die vom Beklagten damit angestrebten Wirkungen zu erzielen.
VII. Damit erweist sich aber der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts als zutreffend: Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auszahlung des von ihm zu Unrecht einbehaltenen Betrags. Sie hat den Beklagten aber nicht auf Zahlung des einbehaltenen (und erlegten) Betrags, sondern auf Zustimmung zur Ausfolgung des erlegten Betrags an sie geklagt. Der Beklagte ist aber nicht - wie er im Ergebnis zutreffend geltend macht - zur Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung verpflichtet, wohl aber zur Zahlung des einbehaltenen Betrags. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint.römisch sieben. Damit erweist sich aber der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts als zutreffend: Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auszahlung des von ihm zu Unrecht einbehaltenen Betrags. Sie hat den Beklagten aber nicht auf Zahlung des einbehaltenen (und erlegten) Betrags, sondern auf Zustimmung zur Ausfolgung des erlegten Betrags an sie geklagt. Der Beklagte ist aber nicht - wie er im Ergebnis zutreffend geltend macht - zur Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung verpflichtet, wohl aber zur Zahlung des einbehaltenen Betrags. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint.
VIII. Ebenso zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dieser in erster Instanz nicht erörterten Rechtsauffassung nicht überrascht werden darf. Es hat daher zutreffend die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen, die die Sach- und Rechtslage mit der Klägerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zu geben haben wird, ihr Klagebegehren schlüssig zu stellen.römisch acht. Ebenso zu Recht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dieser in erster Instanz nicht erörterten Rechtsauffassung nicht überrascht werden darf. Es hat daher zutreffend die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen, die die Sach- und Rechtslage mit der Klägerin zu erörtern und ihr Gelegenheit zu geben haben wird, ihr Klagebegehren schlüssig zu stellen.
Dem Rekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
IX. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.römisch neun. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.