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Entscheidung 25 Os 3/15a×

Entscheidung 25 Os 3/15a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054998 Rechtssatz 30.05.1994Undefined
Zur mangelnden Strafwürdigkeit einer Doppelvertretung.
RS0055151 Rechtssatz 03.10.1994Undefined
Aus § 10 in Verbindung mit §§ 17 und 43 RL-BA 1977 und nach gefestigter Standesauffassung gehört es zu den vornehmsten Pflichten des Rechtsanwaltes, bei der Gebarung von Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden. Es stellt einen schweren Verstoß gegen d …
RS0072038 Rechtssatz 16.01.1995Zivilrecht; Strafrecht
Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwid …
RS0110833 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht; Strafrecht
Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. Die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch der Beurteilung des vom …
RS0113841 Rechtssatz 07.04.2000Strafrecht
Es ist eine disziplinäre Verfehlung, einen widmungsgemäß zu verwendenden Geldbetrag dessen ungeachtet mit einem Honoraranspruch aufzurechnen. Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, d …
RS0116395 Rechtssatz 18.04.2002Zivilrecht; Strafrecht
Die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwaltes unterliegt neben den ihm durch § 19 RAO eingeräumten Rechten den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. § 1440 Satz 2 ABGB steht der Aufrechnung seiner Honorarforderung mit einem Treuhanderlag entgegen.
RS0123018 Rechtssatz 19.11.2007Undefined
Wenn sich ein Rechtsanwalt auf einen Rechtsirrtum beruft, kann nicht grundsätzlich von der Geringfügigkeit eines Verschuldens ausgegangen werden. Es ist in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob noch von einem geringfügigen Verschulden die Rede sein kann.