Entscheidung 9 Ob 332/98k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.12.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael F*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,216.774,19 sA und Entlastung (Revisionsinteresse S 1,216.774,19 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. September 1998, GZ 1 R 158/98f-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (SZ 69/89; SZ 62/206; RIS-Justiz RS0021746 u. RS0021709). Anders ist dies nur dann, wenn eine Entlohnung ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde oder wenn der für die Unentgeltlichkeit maßgebende Leistungszweck (Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft, Eheschließung, letztwillige Bedenkung etc) weggefallen ist (SZ 69/89; RIS-Justiz RS0021709). Daß Leistungen in rechtlicher Hinsicht nicht direkt dem Lebensgefährten, sondern einer von ihm dominierten Gesellschaft erbracht wurden, ändert an dieser Rechtslage nichts (9 ObA 271/97m), was umso mehr gelten muß, wenn - wie hier - die beklagte Gesellschaft ausschließlich dem Zweck des Erwerbes und des Haltens jener Liegenschaft dient, die von den Lebensgefährten während ihrer Lebensgemeinschaft jahrelang bewohnt wird.
Im hier zu beurteilenden Fall hat sich die Behauptung des Klägers, er habe seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten auf der Grundlage eines Werkvertrages erbracht, als unrichtig erwiesen. Statt dessen wurde festgestellt, daß die - ohnedies kaum angefallene - Geschäftsführertätigkeit vom Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin "im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft" geleistet wurde. Damit und durch die schon erwähnte Feststellung, daß die Lebensgefährten die Liegenschaft, deren Erwerb und Halten der einzige Zweck der Beklagten war, jahrelang bewohnten, ist hinreichend klargestellt, daß die für die Beklagte geleistete Tätigkeit des Klägers aus Anlaß der Lebensgemeinschaft erbracht wurde und im Sinne der dargestellten Rechtslage als unentgeltlich anzusehen ist. Behauptungen über einen mit der Erbringung der Leistung verbundenen Zweck, der nachträglich weggefallen sei, hat der Kläger mit keinem Wort aufgestellt.
Es braucht daher nicht mehr näher erörtert zu werden, daß der Kläger, der sich im Revisionsverfahren nur mehr auf den Anspruch auf ein für seine Leistungen angemessenes Entgelt stützt, keinerlei konkreten Behauptungen aufgestellt hat, denen entnommen werden könnte, welche Leistungen er im Einzelnen erbracht hat und welches Entgelt dafür angemessen wäre. Ebensowenig bedarf es weiterer Ausführungen über die (weitere) rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes und die dagegen vorgebrachten Einwände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00332.98K.1223.000
Dokumentnummer
JJT_19981223_OGH0002_0090OB00332_98K0000_000