Begründung:
Die am 30. 11. 1969 geborene Klägerin wurde am 11. 4. 1981 zwecks Beobachtung des linken Hüftgelenkes, an welchem sie Schmerzen verspürte, auf der Kinderabteilung des Landeskrankenhauses V***** stationär aufgenommen. Die Behandlung erfolgte zunächst kunstgerecht. Zwischen dem 23. und 29. 4. 1981 verschlechterte sich der Zustand der Klägerin. Es hätte entweder eine diagnostisch-therapeutische Punktion ihres Hüftgelenks oder die Beiziehung eines Orthopäden oder die Transferierung der Klägerin auf die orthopädische Station des Krankenhauses erfolgen müssen. Darin liegen Behandlungsfehler. Am 4. 5. 1981 wurde im Rahmen einer IV-Pyelographie die bestehende hochgradige Subluxation des linken Hüftgelenkskopfes sowohl vom Röntgenologen als auch vom behandelnden Arzt der Kinderabteilung übersehen, obwohl auch eine klinische Untersuchung Klarheit hätte bringen müssen. Der Klägerin wurde vielmehr eine sehr schmerzhafte Bewegungstherapie verordnet. Auch darin liegen weitere Kunstfehler. In diesen Tagen entwickelte sich eine vollkommene Luxation, weshalb die Klägerin auf die Unfallstation verlegt wurde. Auch hier wurde ein weiterer Fehler begangen, indem zwar eine Reposition in Narkose durchgeführt wurde, nicht jedoch die entlastende Punktion. Die folgende Therapie bis zur Entlassung erfolgte wieder kunstgerecht. Danach ging es der Klägerin besser.
Die Klägerin fühlte sich in der Folgezeit gesund, wanderte, ging Bergsteigen, besuchte ein Ballett und ging Schi fahren. Zwei Schwangerschaften und Geburten verliefen normal. Erstmals im Mai 1996 hatte die Klägerin beim Bergabgehen Schwierigkeiten. Bei einem im Herbst 1996 mit dem behandelnden Arzt Dr. N***** geführten Gespräch wurde sie erstmalig darauf hingewiesen, dass die Ärzte des LKH V***** durch eine Fehlbehandlung die Sekundärarthrose herbeigeführt haben könnten. Vor diesem Zeitpunkt war für die Klägerin eine derartige Fehlbehandlung nicht erkennbar. Für die Zeit des seinerzeitigen Spitalsaufenthaltes und bis zum Zeitpunkt der (scheinbaren) Ausheilung im Jahre 1985 ergaben sich bei der Klägerin, verursacht durch die Fehlbehandlung, 12 Tage sehr starke, 24 Tage starke, 14 Tage mittlere und 100 Tage leichte Schmerzen. Die durch die Sekundärarthrose im Zeitraum vom Juni 1996 bis 22. 6. 1998 aufgetretenen Schmerzen waren durch (komprimiert) 60 Tage leicht, wenn man davon ausgeht, dass nur zwei Drittel des Schmerzgeschehens auf eine Fehlbehandlung zurückzuführen sind. Dies ergibt im Durchschnitt 30 Tage pro Jahr. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 241) findet sich die weitere Feststellung, dass für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (ausgehend von denselben Prämissen) weitere 30 Tage an leichten Schmerzen zuzumessen sind.
Mit ihrer Klage vom 21. 11. 1997 begehrt die Klägerin als Entschädigung für die bisherigen und überschaubaren künftigen Schmerzen insgesamt S 900.000,-- sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Schäden aus der Fehlbehandlung im Jahre 1981. Dem (im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht erhaltenen) Verjährungseinwand wurde entgegengehalten, dass die Klägerin erst im September 1996 von der Schadensursache und somit vom Schädiger Kenntnis habe erlangen können. Die Schmerzen seien mittlerweile unerträglich. Es sei nur eine Frage der Zeit, wann sich die Klägerin ein künstliches Hüftgelenk einsetzen lassen müsse. Dies sei aber problematisch, weil im Hinblick auf das Alter und die nur begrenzte Haltbarkeit einer Gelenksprothese mit einer möglichen weiteren Operation zu rechnen sei, sodass auch eine beträchtliche seelische Belastung auftreten würde. Zufolge der starken Beschwerden beim Stehen, Liegen, Sitzen und Gehen werde sie nach Ablauf ihrer derzeitigen Karenzzeit ihren Beruf als Hotelrezeptionistin nicht wiederaufnehmen können. Die bisherigen und künftigen überschaubaren Schmerzen rechtfertigten das begehrte Schmerzengeld. Bei richtiger Behandlung wäre eine Ausheilung ohne Defekt möglich gewesen; die Schmerzen der Klägerin seien daher ausschließlich auf die Fehlbehandlung zurückzuführen.
Die Beklagte wendete (außer dem nicht mehr aufrecht erhaltenen Verjährungseinwand) ein, dass keine Fehlbehandlung der Klägerin erfolgt sei. Es seien alle damals möglichen Schritte gesetzt worden. Später wurde eingewendet, dass ein Drittel des Schmerzgeschehens der Klägerin auf ihre ursprüngliche Erkrankung (Hüftgelenksentzündung) zurückzuführen sei und in diesem Umfang kein Anspruch auf Schmerzengeld bestehe. Da die Klägerin durch eine weitere Operation schmerzfrei gestellt werden könne, sei derzeit eine Globalbemessung des Schmerzengeldes, wie begehrt, nicht möglich.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen aus der fehlerhaften Behandlung vom 11. 4. bis 8. 6. 1981 fest und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 400.000,-- sA. Das Mehrbegehren von S 500.000,-- sA wies es ab. Zusätzlich zum eingangs erwähnten Sachverhalt stellte es fest, dass eine Coxitis (Hüftgelenksentzündung) oft zu einer Defektheilung und demgemäß früher oder später zu einer Sekundärarthrose führe. Auch ohne Behandlungsfehler sei zu erwarten gewesen, dass das Hüftgelenk keine völlig normale Situation aufweise. Auch bei völlig korrekter Behandlung müsse man mit Spätschäden rechnen, weil eine Hüftgelenksentzündung verschiedengradige Durchblutungsstörungen des Hüftgelenkskopfes bewirken könne. Spätschäden seien in einer Aufteilung von 1:2 als schicksalshaft bzw durch die Fehlbehandlung im Krankenhaus der beklagten Partei verursacht anzusehen. Künftige Schmerzen seien noch nicht abzuschätzen. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin bald eine Hüftprothese erhalten und bei gutem Verlauf jahrzehntelang beschwerdefrei sein werde. Bis dorthin würden allerhöchstens zwei Jahre vergehen. Die Klägerin müsse vorwiegend Ruhestellungen einnehmen und es sei notwendig, Medikamente zu nehmen. Als einzige Sportarten verblieben der Klägerin Radfahren und Schwimmen. Eislaufen, Reiten, Wandern und Schifahren könne sie derzeit nicht mehr. Das Erstgericht verwarf den Verjährungseinwand und vertrat im Übrigen die Rechtsauffassung, dass das Feststellungsbegehren im Hinblick auf wahrscheinliche Schmerzen- und sonstige Folgen in der Zukunft berechtigt sei. Da sich - insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Hüftgelenksoperation - künftige Schmerzintensitäten und -perioden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen ließen, könne keine Globalzumessung erfolgen, sondern komme derzeit nur eine Abgeltung der bisherigen Schmerzen in Frage. Diese sei mit S 400.000,-- angemessen.
Das Berufungsgericht bestätigte das (hinsichtlich des Zuspruches von S 300.000,-- sowie der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Folgen im Ausmaß von zwei Drittel unbekämpft gebliebene) Ersturteil dahin, dass der Zuspruch von insgesamt S 400.000,-- sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftige Schäden aus der fehlerhaften Behandlung der Klägerin vom 11. 4. 1981 bis 8. 6. 1981 als Teilurteil aufrecht blieben. Im Umfang der Abweisung des übersteigenden Geldbetrages von S 500.000,-- sA hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf. Sowohl das Teilurteil als auch der Aufhebungsbeschluss enthalten den Ausspruch, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Feststellungsbegehren berechtigt sei, zumal die Beklagte ihre Haftung für die aus den Behandlungsfehlern entstandenen und künftig entstehenden Folgen gar nicht bestreite. Die Fassung des Feststellungsurteils sei ausdrücklich nur auf die Haftung für Folgen aus Behandlungsfehlern gerichtet, sodass auf andere Ursachen zurückzuführende Folgen vom Feststellungsausspruch ohnehin nicht umfasst seien.
Der Zuspruch von S 400.000,-- an Schmerzengeld sei für die von der Klägerin bisher erlittenen Schmerzen jedenfalls angemessen. Zum einen seien die seinerzeit im Zuge der Behandlung erlittenen Schmerzen zur Gänze kausal gewesen. Zum anderen entspreche das für die nunmehr nach Auftreten der Sekundärarthrose zugemessene Schmerzengeld der dadurch erlittenen Unbill selbst und der Berücksichtigung des - noch nicht endgültig feststehenden - Umstandes, dass diese Schmerzen nur zu zwei Drittel durch die Fehlbehandlung entstanden seien. Im Übrigen erachtete das Berufungsgericht aber die Feststellungen für ergänzungsbedürftig, weil diese hinsichtlich der Zuerkennung eines weitergehenden Schmerzengeldes in Höhe von S 500.000,-- sA noch keine endgültige Beurteilung zuließen. Schmerzengeld sei als Globalbetrag zuzuerkennen, nur ausnahmsweise, wenn nämlich künftige Schmerzen noch nicht ausreichend abschätzbar seien, könne eine Teilzuerkennung erfolgen. Dafür erachtete das Berufungsgericht die Entscheidungsgrundlagen noch nicht für ausreichend, insbesondere müsse das Sachverständigengutachten noch ergänzt werden.
Darüber hinaus könne auch noch nicht mit der vom Erstgericht angenommenen Sicherheit festgestellt werden, dass ein Drittel der von der Klägerin seit 1986 erlittenen und künftig noch zu erwartenden Schmerzen wirklich "schicksalhaft" sei. Ob schon aus der Hüftgelenksentzündung allein von einer höheren Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit auf Spätfolgen zu schließen sei, wofür im Übrigen die Beklagte beweispflichtig sei, könne derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Revision und Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss seien zuzulassen, weil, soweit ersichtlich, seit rund 20 Jahren keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der überholenden Kausalität bei Zusammentreffen von körperlichen Anlagen und rechtswidrigen Gesundheitseingriffen ergangen sei und dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das S 300.000,-- übersteigende Begehren abgewiesen werde.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, "das erstgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass in das Feststellungsurteil eine 1/3-Einschränkung aufgenommen werde; weiters den Beschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, in der Sache selbst unter Abstandnahme vom Aufhebungsgrund zu entscheiden (wie sich aus dem Rechtsmittelvorbringen ergibt, wohl auch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und in der Sache dahin zu entscheiden, dass das Begehren auf Zahlung der von der Aufhebung betroffenen S 500.000,-- sA abgewiesen werde).