Begründung:
Der Vater, der derzeit als selbständiger Versicherungsmakler tätig ist, ist auf Grund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 31. 12. 1993 verpflichtet, für den in der Obsorge der Mutter befindlichen Minderjährigen monatliche Unterhaltsbeträge von S 4.500,- zu zahlen.
Am 25. 2. 1999 beantragte der Minderjährige, die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. 1. 1998 auf S 7.000,-
monatlich "zuzüglich 4 % Zinsen (bei nicht zeitgerechter Bezahlung)" zu erhöhen. Auf Grund eines im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens über das Einkommen des Vaters wurde dieses Begehren auf S 9.500,- monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis zum 31. 10. 1999 und auf S 10.500,- monatlich für die Zeit ab 1. 1. 1999, jeweils "samt 4 % Zinsen vom jeweiligen Rückstand" ausgedehnt.
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis zum 31. 10. 1999 auf S 9.400,- monatlich und für die Zeit ab 1. 11. 1999 auf S 10.400,- monatlich. Das Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer S 100,-
monatlich wies es ab. Über das Zinsenbegehren des Minderjährigen wurde nicht entschieden.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Das jährliche Einkommen des für ein weiteres, 1994 geborenes Kind sorgepflichtigen Vaters betrug 1996 S 451.643,39, 1997 S 313.521,14 und 1998 S 240.790,48. Zusätzlich erhöhten sich die "Bankverbindlichkeiten" 1996 um S 235.958, 1997 um S 671.567 und 1998 um S 639.699,39. Unter Hinzurechnung der Abschreibungen und abzüglich der betrieblichen Investitionen ergeben sich daher insgesamt Privatentnahmen für 1996 von S 680.485,39, für 1997 von S 956.735,14 und für 1998 von S 894.084,87. An jährlichen Kapitaldiensten für seine Privatschulden leistete der Vater 1996 S 248.699,99, 1997 S 257.838,92 und 1998 S 256.506,22. Das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legende verfügbare Einkommen des Vaters beträgt daher im Durchschnitt rund S 49.475,-.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass bei Selbständigen die Unterhaltsbemessung auf der Grundlage der Privatentnahmen stattzufinden habe, wenn diese den Gewinn übersteigen. Auch Kreditmittel könnten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Soweit der Erhöhung der Verbindlichkeiten jedoch Kreditmittel gegenüberstünden, gelte dies nicht. In diesem Umfang diene die Kreditaufnahme nur der Umschuldung und nicht der Erhöhung der verfügbaren Mittel. Von den Privatentnahmen des Vaters seien daher die von ihm 1996 aufgenommenen Verbindlichkeiten - da sie die Kapitaldienste nicht übersteigen - zur Gänze und für 1997 und 1998 die geleisteten Kapitaldienste abzuziehen. Auf dieser Grundlage errechne sich unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters der zugesprochene Unterhaltsbetrag.
Die Abweisung des Mehrbegehrens des Minderjährigen erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Einem Rekurs des Minderjährigen gegen das Unterbleiben der Entscheidung über das Zinsenbegehren gab das Rekursgericht statt und trug dem Erstgericht die Entscheidung über dieses Begehren auf.
Dem Rekurs des Vaters gegen den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses gab das Rekursgericht nicht Folge; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zugelassen werde.
Zu einem im Rekurs erhobenen Einwand, der Vater habe mit der Mutter 1997 eine verbindliche Unterhaltsvereinbarung über einen monatlichen Unterhalt von S 5.500,- getroffen, wies das Rekursgericht darauf hin, dass eine solche Unterhaltsvereinbarung - sollte sie getroffen worden sein - zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Zudem wäre selbst im Falle einer wirksamen Vereinbarung auch ohne geänderte Verhältnisse eine rückwirkende Unterhaltserhöhung nach Maßgabe der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Vaters möglich, wenn diese zum Zeitpunkt der Vereinbarung unbekannt gewesen seien oder irrtümlich bzw. unwissentlich von falschen Einkommensverhältnissen ausgegangen worden sei.
Der Einwand des Vaters, der Sachverständige habe nicht nur die Darlehenszuzählungen sondern auch die Darlehensrückzahlungen als Einkommen gewertet, sei unrichtig. Der Sachverständige habe zutreffend angenommen, dass die nicht durch Investitionen erklärbare Erhöhung der Bankverbindlichkeiten als Privatentnahme des Vaters für dessen privaten Hausbau zu werten sei. Dass der Vater mit diesen Privatentnahmen nur Geschäftsverbindlichkeiten abgedeckt habe, sei dem Akt nicht zu entnehmen und wäre auch irrelevant, weil der Sachverständige ohnedies nur die Veränderung der Bankverbindlichkeiten im Beobachtungszeitraum herangezogen habe, sodass derartige Rückzahlungen in der Berechnung der Privatentnahmen ohnedies als mindernd berücksichtigt wären. Auch die in der vom Vater vorgelegten Einnahmen/Ausgabenrechnung enthaltenen Aufwendungen für Zinsen aus den Bankverbindlichkeiten seien in den Berechnungen als einkommensmindernd berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die Aufwendungen an jährlichen Kapitaldiensten für die Privatschulden des Vaters.
Der Einwand, der Vater sei auch für seine derzeitige Gattin sorgepflichtig, sei im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich. Von einer Überalimentierung des Minderjährigen könne beim festgesetzten Unterhaltsbetrag, der in etwa dem zweieinhalbfachen Regelbedarf entspreche, nicht die Rede sein.
Der Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zuzulassen.Der Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zuzulassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der mit einem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs verbundene Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne der Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rekursgericht änderte in Stattgebung des darauf gerichteten Antrags seinen Zulassungsausspruch im Sinne der Zulassung des Revisionsrekurses ab.