Begründung:
Aus Anlass des vorliegenden Rekurses der Klägerin wurden zunächst die Akten dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Berufungsurteils durch Beisetzen des Ausspruchs, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000, bejahendenfalls, ob er auch EUR 20.000 übersteigt, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zurückgestellt (9 Ob 99/06h). Hierin wurde bereits der für das Rekursverfahren wesentliche Verfahrensgang wiedergegeben, sodass die Parteien darauf verwiesen werden können.
Mit Beschluss vom 14. 12. 2006 berichtigte das Berufungsgericht den Spruch des Berufungsurteils durch den ergänzenden Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000, übersteige. Dieser Bewertungsausspruch sei aus einem offensichtlichen Versehen in der Berufungsentscheidung unterlassen worden. Das Berufungsgericht hatte mit seinem Urteil der Berufung der Klägerin gegen das das Feststellungsbegehren der Klägerin abweisende Teilurteil des Erstgerichts nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und 3, § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil zu dem hier zu lösenden Problem eine einheitliche Rechtsprechung vorliege.Mit Beschluss vom 14. 12. 2006 berichtigte das Berufungsgericht den Spruch des Berufungsurteils durch den ergänzenden Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000, übersteige. Dieser Bewertungsausspruch sei aus einem offensichtlichen Versehen in der Berufungsentscheidung unterlassen worden. Das Berufungsgericht hatte mit seinem Urteil der Berufung der Klägerin gegen das das Feststellungsbegehren der Klägerin abweisende Teilurteil des Erstgerichts nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, weil zu dem hier zu lösenden Problem eine einheitliche Rechtsprechung vorliege.
Die Klägerin stellte bereits vor dem Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts für den Fall, dass auf Grund des nachzuholenden Bewertungsausspruchs der Wert des Feststellungsbegehrens insgesamt EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000, übersteige, den Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt werde; unter einem erhob die Klägerin die ordentliche Revision gegen die Berufungsentscheidung.Die Klägerin stellte bereits vor dem Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts für den Fall, dass auf Grund des nachzuholenden Bewertungsausspruchs der Wert des Feststellungsbegehrens insgesamt EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000, übersteige, den Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärt werde; unter einem erhob die Klägerin die ordentliche Revision gegen die Berufungsentscheidung.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin nach § 508 ZPO und die ordentliche Revision zurück. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage bleibe es beim Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, seine Berufungsentscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen, allenfalls die erforderlichen Aufträge zur Vorlage des Rechtsmittels zu erteilen.Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin nach Paragraph 508, ZPO und die ordentliche Revision zurück. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage bleibe es beim Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, seine Berufungsentscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen, allenfalls die erforderlichen Aufträge zur Vorlage des Rechtsmittels zu erteilen.