Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, seine Berufungsentscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen, allenfalls die erforderlichen Aufträge zur Vorlage des Rechtsmittels zu erteilen. Das Berufungsgericht hat nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von EUR 4.000, ob er auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt. Weiters ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - nach § 502 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO), im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch nach § 508 Abs 3 ZPO mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag hingegen für nicht stichhältig, so hat es diesen Antrag samt der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 4 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, seine Berufungsentscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen, allenfalls die erforderlichen Aufträge zur Vorlage des Rechtsmittels zu erteilen. Das Berufungsgericht hat nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von EUR 4.000, ob er auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht übersteigt. Weiters ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO), im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag hingegen für nicht stichhältig, so hat es diesen Antrag samt der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz 4, ZPO mit Beschluss zurückzuweisen.
Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen wird, ist nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0112034 ua). Dies kann aber erst beurteilt werden, wenn eine Bewertung durch das Berufungsgericht vorliegt. Bei Unterbleiben eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands kann aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 500 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO kein Schluss auf die Höhe des Entscheidungsgegenstands gezogen werden, weil auch ein Irrtum des Berufungsgerichts über das Revisionssystem vorliegen kann. Es ist daher zunächst dem Berufungsgericht die Berichtigung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzutragen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 500 Rz 16; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 156; 3 Ob 91/03h; 8 Ob 233/02a ua).Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen wird, ist nach Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelausschluss gilt aber nur für die inhaltliche Beurteilung dieser Frage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt (RIS-Justiz RS0112034 ua). Dies kann aber erst beurteilt werden, wenn eine Bewertung durch das Berufungsgericht vorliegt. Bei Unterbleiben eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands kann aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO kein Schluss auf die Höhe des Entscheidungsgegenstands gezogen werden, weil auch ein Irrtum des Berufungsgerichts über das Revisionssystem vorliegen kann. Es ist daher zunächst dem Berufungsgericht die Berichtigung des Ausspruchs gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aufzutragen vergleiche Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 500, Rz 16; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 156; 3 Ob 91/03h; 8 Ob 233/02a ua).