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Entscheidung 9 Ob 35/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob35/02s

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Michael A*****, Tierarzt, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Testaments - hier: wegen Ablehnung des Richters des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Mag. T***** -, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. August 2001, GZ 16 R 53/01h-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. April 2001, GZ 33 Nc 4/01-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten, "beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 20, JN ff anzuregen", wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte lehnte den Richter des Verfahrens erster Instanz als befangen ab.

Mit seinem Beschluss vom 19. 4. 2001 wies der Senat (Paragraph 19, Ziffer 10, Geo) des Erstgerichtes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN die Ablehnung mit der Begründung zurück, dass die von der beklagten Partei vorgebrachten Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters nicht geteilt werden könnten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751) ist die Spezialnorm des Paragraph 24, Absatz 2, JN so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die „Zurückweisung" (- in Wahrheit, weil über die Ablehnung materiell entschieden wird: die Abweisung -) eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Der vom Beklagten behauptete Ausnahmefall einer Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz ohne meritorische Prüfung (RIS-Justiz RS0044509; RS0046065) liegt hier nicht vor.

Die Parteien des Zivil- und Strafverfahrens sind nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054189) an sich nicht befugt, zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellt. Ein derartiger Antrag ist daher zurückzuweisen (ImmZ 1985, 174 uva).

Schon wegen der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und der daraus folgenden Hinderung einer inhaltlichen Prüfung kommt ein amtswegiger Gesetzesprüfungsantrag durch den Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht in Betracht, zumal sich die Bedenken des Beklagten nicht gegen die Rechtsmittelbeschränkung, sondern lediglich gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht fehlende Möglichkeit einer Replik zur Äußerung des abgelehnten Richters wenden.

Anmerkung

E64735 9Ob35.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00035.02S.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20020220_OGH0002_0090OB00035_02S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044509 Rechtssatz 27.05.1992Zivilrecht
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zur …
RS0046065 Rechtssatz 21.12.1967Zivilrecht
Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95); hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen …
RS0054189 Rechtssatz 08.09.1982Strafrecht
Kein Antragsrecht eines Angeklagten dahin, dass der OGH gemäß dem Art 89 Abs 2 B-VG den VfGH anrufen möge.
RS0056514 Rechtssatz 16.10.1984Zivilrecht
Ein Antrag einer Partei auf Befassung des VfGH ist zurückzuweisen, da den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (hier: Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG - Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 44 Abs 2 und …
RS0074402 Rechtssatz 08.01.1936Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
RS0098751 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).