Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den
Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung
deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters
gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte
zweiter Instanz (7 Ob 275/01v; 1 Ob 258/00y; 1 Ob 2007/96w mwN uva).
Entscheidungen über den Kostenpunkt im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1
AußStrG sind auch solche, die den Anspruchsgrund betreffen (7 Ob
275/01v; 5 Ob 110/01i). Es sind somit alle Entscheidungen, mit denen
in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines
Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, solche über
den Kostenpunkt (7 Ob 275/01v; 5 Ob 110/01i; 1 Ob 258/00y; zuletzt 1
Ob 271/01m;1 Ob 271/01m).
Nichts anderes kann für den Entschädigungsanspruch gemäß § 266 ABGB idgF gelten, der gemäß § 10 VSPAG dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft für die Tätigkeit eines - wie hier - vom Verein namhaft gemachten Sachwalters zusteht, geht es doch dabei um ein belohnendes Entgelt für den mit der Tätigkeit eines Sachwalters gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe (1 Ob 271/01m). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 275/01v; 7 Ob 267/01t).Nichts anderes kann für den Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 266, ABGB idgF gelten, der gemäß Paragraph 10, VSPAG dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft für die Tätigkeit eines - wie hier - vom Verein namhaft gemachten Sachwalters zusteht, geht es doch dabei um ein belohnendes Entgelt für den mit der Tätigkeit eines Sachwalters gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe (1 Ob 271/01m). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 275/01v; 7 Ob 267/01t).