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Entscheidung 9 Ob 38/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob38/04k

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans Günther H*****, Pensionist, *****, gegen die Antragsgegnerin Brigitte H*****, Angestellte, *****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Februar 2004, GZ 15 R 392/03b-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gibt die Rechtslage zutreffend wieder, wonach im Falle einer Verschuldensscheidung (Paragraph 49, EheG) die Annahme irgendeines Verschuldens des beklagten Teiles für den Scheidungsausspruch präjudiziell ist. Im Falle von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens der Streitteile nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist (9 Ob 158/99x). Infolge Berufungen beider Parteien gegen das Scheidungsurteil des Erstgerichtes fehlt es aber genau an letztgenannter Voraussetzung. Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Scheidungsurteiles ist der Aufteilungsantrag daher verfrüht.

Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen vermag, ist sein Rechtsmittel unzulässig.

Anmerkung

E73340 9Ob38.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00038.04K.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20040421_OGH0002_0090OB00038_04K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung