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Entscheidung 9 Ob 38/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob38/06p

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Brigitte J*****, als Zwangsverwalterin von mit Wohnungseigentum verbundenen Anteilen der Liegenschaft EZ *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Georg W*****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2005, GZ 38 R 282/05k-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorjudikatur (RIS-Justiz RS0014313 ua) mit vertretbarer Rechtsauffassung das Zustandekommen eines schlüssigen Bestandvertrages über die vom Beklagten benützten Objekte verneint. Eine allgemeine Verwirkung (hier offenbar gemeint: des Rechts des Eigentümers bzw. der gerichtlich bestellten Zwangsverwalterin auf Geltendmachung einer titellosen Benützung) ist dem österreichischen Recht fremd ( RIS-Justiz RS0014221). Der Revisionswerber vermag deshalb auch nicht aufzuzeigen, gegen welche Judikatur die Vorinstanzen verstoßen haben sollen.

Den Einwand, dass der seinerzeitige Käufer der vom Beklagten benützten Eigentumswohnungen diesem gegenüber ein Vollmachtsverhältnis mit der Eigentümergesellschaft nicht ausreichend offengelegt habe, erhob der Beklagte erstmals im Revisionsverfahren. Somit gibt auch die Rechtsauffassung, dass der ausdrücklich bevollmächtigte Käufer C***** den Widerruf der dem Beklagten erteilten Gutachtertätigkeit und damit auch des mit dieser Tätigkeit untrennbar verbundenen Benützungsrechts wirksam ausgesprochen hat, keinen Anlass zur Annahme eines sekundären Verfahrensmangels. Insbesondere wurde die Rechtsrüge der Berufung nicht auf diesen Einwand gestützt (RIS-Justiz RS0043573). Allfällige Hinweise auf die Aussage des Beklagten als Partei können notwendiges Prozessvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0043157; RS0038037).

Kann sich der Beklagte somit weder auf ein dingliches noch auf ein obligatorisches Recht zur Benützung stützen, muss er der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Eigentümers bzw. des Zwangsverwalters (RIS-Justiz RS0036051) weichen (RIS-Justiz RS0010849).

Anmerkung

E80283 9Ob38.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00038.06P.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0090OB00038_06P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010849 Rechtssatz 06.10.1964Zivilrecht
Wer weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht zur Benützung der von ihm bewohnten Räume beweisen kann, muss der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Hauseigentümers infolge seiner titellosen Benützung einer fremden Sache weichen.
RS0014221 Rechtssatz 29.01.1964Zivilrecht
Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verwirkung (wie MietSlg 7865, 7864, 7007, 7003 uva).
RS0014313 Rechtssatz 19.11.1964Zivilrecht
Ein Bestandvertrag kann auch konkludent nur dann zustande kommen, wenn beide Teile die Absicht hatten, einen Vertrag zu schließen.
RS0036051 Rechtssatz 30.11.1994Zivilrecht
Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). Der Zwangsverwalter …
RS0038037 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Angaben in der Parteiaussage können Prozessbehauptungen nicht ersetzen.
RS0043157 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Eine Zeugenaussage oder Parteienaussage kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen. Daher kein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel, noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Gericht zweiter I …
RS0043573 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).