[11] Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[12] 1. Nach § 1371 Satz 1 ABGB sind alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrags entgegenstehende Bedingungen und Nebenverträge ungültig. Dazu gehört nach Satz 2 4. Fall leg cit ua die Verabredung, ein liegendes Gut keinem Anderen zu verschreiben. Diese Bestimmung ist zwingend (6 Ob 2031/96m mwN; Rassi in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ § 1371 ABGB Rz 1; Pröbsting in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar5 § 1371 ABGB Rz 1). [12] 1. Nach Paragraph 1371, Satz 1 ABGB sind alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrags entgegenstehende Bedingungen und Nebenverträge ungültig. Dazu gehört nach Satz 2 4. Fall leg cit ua die Verabredung, ein liegendes Gut keinem Anderen zu verschreiben. Diese Bestimmung ist zwingend (6 Ob 2031/96m mwN; Rassi in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ Paragraph 1371, ABGB Rz 1; Pröbsting in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar5 Paragraph 1371, ABGB Rz 1).
[13] 2. Dieses Verbot wahrt die Verfügungsfreiheit des Schuldners, weitere Pfandrechte zu bestellen (Hofmann in Rummel, ABGB3 § 1371 ABGB Rz 5; vgl Koch in KBB6 §§ 1371 bis 1372 Rz 4). Es soll eine wirtschaftliche Knebelung des Schuldners durch Einschränkung der Belehnung seiner Liegenschaft im Interesse eines Pfandgläubigers ausschließen (Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1372 Rz 25; Rassi in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ § 1371 ABGB Rz 29). [13] 2. Dieses Verbot wahrt die Verfügungsfreiheit des Schuldners, weitere Pfandrechte zu bestellen (Hofmann in Rummel, ABGB3 Paragraph 1371, ABGB Rz 5; vergleiche Koch in KBB6 Paragraphen 1371 bis 1372 Rz 4). Es soll eine wirtschaftliche Knebelung des Schuldners durch Einschränkung der Belehnung seiner Liegenschaft im Interesse eines Pfandgläubigers ausschließen (Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1372, Rz 25; Rassi in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ Paragraph 1371, ABGB Rz 29).
[14] 3. Von der Ungültigkeit nach § 1371 ABGB sind nicht nur Vereinbarungen im Pfandvertrag, dem Verfügungsgeschäft zur Begründung des Pfandrechts, sondern auch im Pfandbestellungsvertrag, dem Verpflichtungsgeschäft, betroffen. Soweit im Grundverhältnis (Darlehensvertrag, Kreditvertrag etc) auch die Sicherung der Forderung geregelt wird, ist ebenfalls die Vereinbarkeit mit §§ 1371, 1372 ABGB zu prüfen (Rassi in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ § 1371 ABGB Rz 3). [14] 3. Von der Ungültigkeit nach Paragraph 1371, ABGB sind nicht nur Vereinbarungen im Pfandvertrag, dem Verfügungsgeschäft zur Begründung des Pfandrechts, sondern auch im Pfandbestellungsvertrag, dem Verpflichtungsgeschäft, betroffen. Soweit im Grundverhältnis (Darlehensvertrag, Kreditvertrag etc) auch die Sicherung der Forderung geregelt wird, ist ebenfalls die Vereinbarkeit mit Paragraphen 1371,, 1372 ABGB zu prüfen (Rassi in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ Paragraph 1371, ABGB Rz 3).
[15] 4. Die Entscheidung 3 Ob 208/16h (= RS0131098), in der ausgesprochen wurde, dass die Verbotsnorm des § 1371 ABGB ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen betrifft, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt, betraf eine vom Pfandbesteller erteilte Veräußerungsermächtigung und ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Gleiches gilt für die zu Pfandverfallsklauseln (vgl RS0075186) sowie zu Verkaufsvollmachten inklusive Verwertungsvereinbarung (vgl 5 Ob 139/08i; RS0075180) ergangenen Entscheidungen. Derartige nach Fälligkeit der Forderung vereinbarte Abreden unterliegen deshalb nicht der Verbotssanktion des § 1371 ABGB, weil der von § 1371 ABGB erfasste Schutz des Schuldners vor Verschleuderung seines Vermögens dann nicht mehr erforderlich ist. Nach Fälligkeit der Schuld ist in diesen Fällen sichergestellt, dass der Pfandbesteller nicht verkürzt werden kann (Martin Spitzer, Aktuelle Entwicklungen im Kreditsicherungsrecht - Eigentumsvorbehalt, Hypotheken, Sicherungszession, ÖBA 2014, 172 [174 f]; vgl Rassi in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ § 1371 ABGB Rz 21 mwN). Der Verbotszweck eines im Zusammenhang mit dem Pfandvertrag (bzw Pfandbestellungsvertrag) oder dem Darlehensvertrag vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbots ist aber ein anderer (siehe Pkt 2.). Er liegt nicht im Übereilungsschutz des Pfandbestellers. [15] 4. Die Entscheidung 3 Ob 208/16h (= RS0131098), in der ausgesprochen wurde, dass die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen betrifft, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt, betraf eine vom Pfandbesteller erteilte Veräußerungsermächtigung und ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Gleiches gilt für die zu Pfandverfallsklauseln vergleiche RS0075186) sowie zu Verkaufsvollmachten inklusive Verwertungsvereinbarung vergleiche 5 Ob 139/08i; RS0075180) ergangenen Entscheidungen. Derartige nach Fälligkeit der Forderung vereinbarte Abreden unterliegen deshalb nicht der Verbotssanktion des Paragraph 1371, ABGB, weil der von Paragraph 1371, ABGB erfasste Schutz des Schuldners vor Verschleuderung seines Vermögens dann nicht mehr erforderlich ist. Nach Fälligkeit der Schuld ist in diesen Fällen sichergestellt, dass der Pfandbesteller nicht verkürzt werden kann (Martin Spitzer, Aktuelle Entwicklungen im Kreditsicherungsrecht - Eigentumsvorbehalt, Hypotheken, Sicherungszession, ÖBA 2014, 172 [174 f]; vergleiche Rassi in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang³ Paragraph 1371, ABGB Rz 21 mwN). Der Verbotszweck eines im Zusammenhang mit dem Pfandvertrag (bzw Pfandbestellungsvertrag) oder dem Darlehensvertrag vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbots ist aber ein anderer (siehe Pkt 2.). Er liegt nicht im Übereilungsschutz des Pfandbestellers.
[16] 5. Das zwischen den Parteien im Pfandbestellungsvertrag vom 15. 7. 2013 vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot ist daher nichtig.
[17] 6. Der Kläger stützte sich aber bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch darauf, dass er bereits im Rahmen der Verlassenschaft nach der Mutter der Streitteile im Jahr 1997 mit dem Beklagten mündlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart habe, damit der Familienbesitz als solcher erhalten bleibe. Ein derartiges, bereits mehrere Jahre vor dem Abschluss des Darlehensvertrags (2005) und des Pfandvertrags (2013) vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot wäre nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 1371 ABGB erfasst, weil es nicht aus Anlass des Pfandbestellungsvertrags oder Darlehensvertrags abgeschlossen worden wäre oder im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verträgen stünde. Von § 1371 ABGB sind nur Bedingungen und Nebenverträge zum Pfandvertrag (bzw Pfandbestellungsvertrag) und Darlehensvertrag umfasst. Gegen einen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich spricht neben dem Wortlaut des § 1371 Satz 1 ABGB („Bedingungen und Nebenverträge“) auch der Verbotszweck des § 1371 ABGB Satz 2 4. Fall ABGB, die Verfügungsfreiheit des Schuldners, weitere Pfandrechte zu bestellen, zu wahren und eine wirtschaftliche Knebelung des Pfandgläubigers zu vermeiden. Diese Verfügungsfreiheit ist nicht an die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers geknüpft. Der Zweck des zwischen den Parteien im Jahr 1997 vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots sei nach den Behauptungen des Klägers im Erhalt des Familienbesitzes gelegen. [17] 6. Der Kläger stützte sich aber bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch darauf, dass er bereits im Rahmen der Verlassenschaft nach der Mutter der Streitteile im Jahr 1997 mit dem Beklagten mündlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart habe, damit der Familienbesitz als solcher erhalten bleibe. Ein derartiges, bereits mehrere Jahre vor dem Abschluss des Darlehensvertrags (2005) und des Pfandvertrags (2013) vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot wäre nicht von der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 1371, ABGB erfasst, weil es nicht aus Anlass des Pfandbestellungsvertrags oder Darlehensvertrags abgeschlossen worden wäre oder im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verträgen stünde. Von Paragraph 1371, ABGB sind nur Bedingungen und Nebenverträge zum Pfandvertrag (bzw Pfandbestellungsvertrag) und Darlehensvertrag umfasst. Gegen einen darüber hinausgehenden Anwendungsbereich spricht neben dem Wortlaut des Paragraph 1371, Satz 1 ABGB („Bedingungen und Nebenverträge“) auch der Verbotszweck des Paragraph 1371, ABGB Satz 2 4. Fall ABGB, die Verfügungsfreiheit des Schuldners, weitere Pfandrechte zu bestellen, zu wahren und eine wirtschaftliche Knebelung des Pfandgläubigers zu vermeiden. Diese Verfügungsfreiheit ist nicht an die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers geknüpft. Der Zweck des zwischen den Parteien im Jahr 1997 vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbots sei nach den Behauptungen des Klägers im Erhalt des Familienbesitzes gelegen.
[18] 7. Die vorliegende Rechtssache ist noch nicht spruchreif. Zum Vorbringen des Klägers, die Parteien hätten bereits im Rahmen der Verlassenschaft nach der Mutter der Streitteile mündlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart, damit der Familienbesitz als solcher erhalten bleibe, fehlen bisher Feststellungen, weshalb sich das Verfahren insoweit als ergänzungsbedürftig erweist (vgl RS0114379). Auf die Mängelrüge des Revisionswerbers musste daher nicht weiter eingegangen werden. [18] 7. Die vorliegende Rechtssache ist noch nicht spruchreif. Zum Vorbringen des Klägers, die Parteien hätten bereits im Rahmen der Verlassenschaft nach der Mutter der Streitteile mündlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart, damit der Familienbesitz als solcher erhalten bleibe, fehlen bisher Feststellungen, weshalb sich das Verfahren insoweit als ergänzungsbedürftig erweist vergleiche RS0114379). Auf die Mängelrüge des Revisionswerbers musste daher nicht weiter eingegangen werden.
[19] In Stattgebung der Revision des Klägers waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben und die Rechtssache spruchgemäß an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[20] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. [20] Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.