Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 8 Abs 2 ASGG kann bei Anhängigmachen einer Arbeitsrechtssache im Sinne des Abs 1 auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitnehmer und einem Dritten eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 ASGG im vorliegenden Fall für das Verfahren zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten erfüllt sind, was im Übrigen auch von der Revisionsrekurswerberin im Grundsatz nicht in Frage gestellt wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ASGG kann bei Anhängigmachen einer Arbeitsrechtssache im Sinne des Absatz eins, auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitnehmer und einem Dritten eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ASGG im vorliegenden Fall für das Verfahren zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten erfüllt sind, was im Übrigen auch von der Revisionsrekurswerberin im Grundsatz nicht in Frage gestellt wird.
Diese geht allerdings unzutreffend davon aus, der Kläger habe die Klage „beim Landesgericht Steyr in der Besetzung als Einzelrichter" eingebracht bzw er wolle eine „einmal beantragte Gerichtsbesetzung" abändern. Richtig ist, dass die Klage ganz allgemein an das „Landesgericht Steyr" gerichtet war, ohne klarzustellen, ob dieses in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit oder aber als Arbeits- und Sozialgericht tätig werden soll. Eine derartige Qualifikation ist vom Kläger auch nicht zu fordern. Dieser hat jedenfalls klargestellt, dass er die Ansprüche gegen beide als Solidarschuldner in Anspruch genommene Beklagte in einem gemeinsamen Verfahren durchsetzen will. Die Frage, in welcher Gerichtsbesetzung das angerufene Gericht tätig zu werden hat, insbesondere ob eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 ASGG vorliegt, hat das Gericht von sich aus zu prüfen und die Prozessakten dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Entscheidungsorgan (Einzelrichter, Senat) zukommen zu lassen. Ist eine Partei der Auffassung, jenes Gerichtsorgan, das die Sache in Behandlung nimmt, sei dazu nicht berufen, ist das Verfahren nach § 37 ASGG durchzuführen.Diese geht allerdings unzutreffend davon aus, der Kläger habe die Klage „beim Landesgericht Steyr in der Besetzung als Einzelrichter" eingebracht bzw er wolle eine „einmal beantragte Gerichtsbesetzung" abändern. Richtig ist, dass die Klage ganz allgemein an das „Landesgericht Steyr" gerichtet war, ohne klarzustellen, ob dieses in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit oder aber als Arbeits- und Sozialgericht tätig werden soll. Eine derartige Qualifikation ist vom Kläger auch nicht zu fordern. Dieser hat jedenfalls klargestellt, dass er die Ansprüche gegen beide als Solidarschuldner in Anspruch genommene Beklagte in einem gemeinsamen Verfahren durchsetzen will. Die Frage, in welcher Gerichtsbesetzung das angerufene Gericht tätig zu werden hat, insbesondere ob eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, ASGG vorliegt, hat das Gericht von sich aus zu prüfen und die Prozessakten dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Entscheidungsorgan (Einzelrichter, Senat) zukommen zu lassen. Ist eine Partei der Auffassung, jenes Gerichtsorgan, das die Sache in Behandlung nimmt, sei dazu nicht berufen, ist das Verfahren nach Paragraph 37, ASGG durchzuführen.
Die Revisionsrekurswerberin räumt ausdrücklich ein, der Kläger hätte „naturgemäß" die Möglichkeit gehabt, auch ihr gegenüber im Sinne des § 8 ASGG die Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht zu begehren, es sei aber seine Sache, dass er diese Möglichkeit in der Klage nicht wahrgenommen habe. Wie bereits dargelegt, fordert das ASGG nicht, eine bestimmte Gerichtsbesetzung bereits in der Klage zu verlangen. Nach § 37 Abs 3 hat das Gericht stets mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist, sofern noch keine Heilung nach Abs 1 eingetreten ist. § 37 Abs 1 ASGG ordnet nun ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 260 Abs 4 ZPO an, sofern die Parteien - wie hier - durch qualifizierte Personen vertreten waren. Nach § 260 Abs 4 ZPO kann eine unrichtige Gerichtsbesetzung nur dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.Die Revisionsrekurswerberin räumt ausdrücklich ein, der Kläger hätte „naturgemäß" die Möglichkeit gehabt, auch ihr gegenüber im Sinne des Paragraph 8, ASGG die Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht zu begehren, es sei aber seine Sache, dass er diese Möglichkeit in der Klage nicht wahrgenommen habe. Wie bereits dargelegt, fordert das ASGG nicht, eine bestimmte Gerichtsbesetzung bereits in der Klage zu verlangen. Nach Paragraph 37, Absatz 3, hat das Gericht stets mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist, sofern noch keine Heilung nach Absatz eins, eingetreten ist. Paragraph 37, Absatz eins, ASGG ordnet nun ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO an, sofern die Parteien - wie hier - durch qualifizierte Personen vertreten waren. Nach Paragraph 260, Absatz 4, ZPO kann eine unrichtige Gerichtsbesetzung nur dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, hat doch der Kläger bereits vor der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung schriftlich ausdrücklich die „Überweisung" der Rechtssache an das „LG Steyr für Arbeits- und Sozialrechtssachen" beantragt, was vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann, als dass er für „die Rechtssache", also für das Verfahren gegen beide Beklagte, eine Verhandlung und Entscheidung des angerufenen Gerichts in der für Arbeits- und Sozialrechtssachen vorgesehenen Gerichtsbesetzung anstrebte; im Rahmen der Erörterung der Frage der Gerichtsbesetzung zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung hat der Kläger unter Berufung auf § 8 ASGG neuerlich bekräftigt, hinsichtlich der Zweitbeklagten die „Zuständigkeit des Zusammenhangs" geltend zu machen. Da sich der Kläger somit keineswegs in die Verhandlung vor einem unrichtig besetzten Gericht eingelassen, sondern vielmehr die Verhandlung (und Entscheidung) durch einen arbeitsrechtlichen Senat begehrt hat, ist es ihm entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin keineswegs verwehrt, die Anwendung des § 8 Abs 2 ASGG zu begehren, die ja gerade verhindern soll, dass zwei Verfahren mit ganz ähnlichem Prozessthema nebeneinander geführt werden müssen.Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, hat doch der Kläger bereits vor der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung schriftlich ausdrücklich die „Überweisung" der Rechtssache an das „LG Steyr für Arbeits- und Sozialrechtssachen" beantragt, was vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann, als dass er für „die Rechtssache", also für das Verfahren gegen beide Beklagte, eine Verhandlung und Entscheidung des angerufenen Gerichts in der für Arbeits- und Sozialrechtssachen vorgesehenen Gerichtsbesetzung anstrebte; im Rahmen der Erörterung der Frage der Gerichtsbesetzung zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung hat der Kläger unter Berufung auf Paragraph 8, ASGG neuerlich bekräftigt, hinsichtlich der Zweitbeklagten die „Zuständigkeit des Zusammenhangs" geltend zu machen. Da sich der Kläger somit keineswegs in die Verhandlung vor einem unrichtig besetzten Gericht eingelassen, sondern vielmehr die Verhandlung (und Entscheidung) durch einen arbeitsrechtlichen Senat begehrt hat, ist es ihm entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin keineswegs verwehrt, die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, ASGG zu begehren, die ja gerade verhindern soll, dass zwei Verfahren mit ganz ähnlichem Prozessthema nebeneinander geführt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 40 Absatz eins, ZPO.