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Rechtssatz RS0120142

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120142

Geschäftszahl

9Ob40/05f; 6Ob254/12i

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Das ASGG fordert vom Kläger nicht, eine bestimmte Gerichtsbesetzung bereits in der Klage zu verlangen. Die Frage in welcher Gerichtsbesetzung das angerufene Gericht tätig zu werden hat, hat dieses von sich aus zu prüfen. Auch wenn nur einer der Beklagten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erhebt, steht es dem Kläger vor Einlassung in die Streitverhandlung frei, sich dieser Bemängelung zu unterwerfen und sich hinsichtlich des weiteren Beklagten auf den Wahlgerichtsstand des Paragraph 8, Absatz 2, ASGG zu berufen, worüber das Gericht gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 40/05f
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 40/05f
  • 6 Ob 254/12i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 254/12i
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG vorliegt oder nicht und ob die Rechtssache in der Gerichtsbesetzung nach § 11 ASGG zu verhandeln und zu entscheiden ist, ist vom angerufenen Gericht von Amts wegen zu prüfen gewesen. Ist eine Partei der Auffassung, dass dasjenige Gerichtsorgan, das die Sache behandelt, nicht dazu berufen ist, ist das Verfahren nach § 37 Abs 3 ASGG durchzuführen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120142

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20050803_OGH0002_0090OB00040_05F0000_001