Der Revisionsrekurs wurde dem Obersten Gerichtshof verfrüht vorgelegt.
Österreich nahm mit dem KulturgüterrückgabeG, BGBl I 1998/67, die Umsetzung der RL 93/7/EWG vor. Das Bundesdenkmalamt ist im vorliegenden Fall, in dem es nicht um Archivalien geht, für die das Archivamt zuständig wäre (§ 4 Abs 1 Z 2 KulturgüterrückgabeG), jene Zentrale Stelle und damit Einrichtung, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats Österreich die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung und Sicherung von Ansprüchen nach dem KulturgüterrückgabeG wahrzunehmen hat (§§ 2 Abs 6, 4 Abs 1 Z 1 KulturgüterrückgabeG). Die Zentrale Stelle hat eine Reihe von Aufgaben, die in § 4 Abs 2 Z 1 bis 8 KulturgüterrückgabeG beschrieben werden. Unter anderem hat die Zentrale Stelle nach Z 8 lit a leg cit die öffentlichen Interessen der Republik Österreich am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu vertreten. Abweichend von dieser Bestimmung wird das öffentliche Interesse am Verbleib von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen (§ 4 Abs 3 KulturgüterrückgabeG).Österreich nahm mit dem KulturgüterrückgabeG, BGBl römisch eins 1998/67, die Umsetzung der RL 93/7/EWG vor. Das Bundesdenkmalamt ist im vorliegenden Fall, in dem es nicht um Archivalien geht, für die das Archivamt zuständig wäre (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, KulturgüterrückgabeG), jene Zentrale Stelle und damit Einrichtung, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats Österreich die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung und Sicherung von Ansprüchen nach dem KulturgüterrückgabeG wahrzunehmen hat (Paragraphen 2, Absatz 6, 4, Absatz eins, Ziffer eins, KulturgüterrückgabeG). Die Zentrale Stelle hat eine Reihe von Aufgaben, die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 KulturgüterrückgabeG beschrieben werden. Unter anderem hat die Zentrale Stelle nach Ziffer 8, Litera a, leg cit die öffentlichen Interessen der Republik Österreich am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu vertreten. Abweichend von dieser Bestimmung wird das öffentliche Interesse am Verbleib von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen (Paragraph 4, Absatz 3, KulturgüterrückgabeG).
Auf das gerichtliche Verfahren ist vor allem der Abschnitt II des KulturgüterrückgabeG anzuwenden, der in den §§ 9 bis 15 die „Geltendmachung von Rückgabeansprüchen, bei denen die Republik Österreich ersuchter Mitgliedstaat ist", regelt. Nach § 10 Abs 1 KulturgüterrückgabeG ist vom Gericht über den Rückgabeantrag im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat das Gericht die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrags auf Rückgabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Abs 4 leg cit kommt der Republik Österreich in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturguts Parteistellung zu. Dazu führen die Gesetzesmaterialien Folgendes aus (RV 690 BlgNR 20. GP 19):Auf das gerichtliche Verfahren ist vor allem der Abschnitt römisch zwei des KulturgüterrückgabeG anzuwenden, der in den Paragraphen 9 bis 15 die „Geltendmachung von Rückgabeansprüchen, bei denen die Republik Österreich ersuchter Mitgliedstaat ist", regelt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, KulturgüterrückgabeG ist vom Gericht über den Rückgabeantrag im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat das Gericht die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrags auf Rückgabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Absatz 4, leg cit kommt der Republik Österreich in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturguts Parteistellung zu. Dazu führen die Gesetzesmaterialien Folgendes aus Regierungsvorlage 690 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 19):
„Die Normierung der Parteistellung der Republik Österreich beruht auf nachfolgenden Tatsachen:
1. Obwohl der Antrag gegen den die Sachherrschaft Auszuübenden zu richten ist (§ 9 Abs 1), ist dennoch 'ersuchter Mitgliedstaat' die Republik Österreich.1. Obwohl der Antrag gegen den die Sachherrschaft Auszuübenden zu richten ist (Paragraph 9, Absatz eins,), ist dennoch 'ersuchter Mitgliedstaat' die Republik Österreich.
2. In einer derzeit noch schwer abzuschätzenden Anzahl von Fällen ist damit zu rechnen, daß auch ein nationales Interesse am Verbleib des Kulturguts in Österreich einem Rückgabeanspruch entgegensteht. (Selbst 'einvernehmliche' Rückgabeanträge können nicht ausgeschlossen werden; sie stellen eine Gefahr für eine 'legale' Umgehung des österreichischen Ausfuhrverbotsrechts dar.)
3. Noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage von Entschädigungsansprüchen, wenn die Herausgabe aufgrund dieses Bundesgesetzes ohne Entschädigungsverpflichtung des ersuchenden Staates (§ 14 Abs 1) erfolgen muß. Eine diesbezügliche Judikatur (auch des Europäischen Gerichtshofes), was im Sinne des Art 9 der Richtlinie als 'erforderliche Sorgfalt' zu gelten hat, steht noch aus."3. Noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage von Entschädigungsansprüchen, wenn die Herausgabe aufgrund dieses Bundesgesetzes ohne Entschädigungsverpflichtung des ersuchenden Staates (Paragraph 14, Absatz eins,) erfolgen muß. Eine diesbezügliche Judikatur (auch des Europäischen Gerichtshofes), was im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie als 'erforderliche Sorgfalt' zu gelten hat, steht noch aus."
Das Erstgericht verständigte das Bundesdenkmalamt nach § 10 Abs 2 KulturgüterrückgabeG vom Einlangen des Rückgabeantrags der Antragstellerin (ON 2). Eine weitere Berücksichtigung der Parteistellung der Republik Österreich gemäß § 10 Abs 4 KulturgüterrückgabeG erfolgte bisher allerdings nicht. Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der gegenständliche Rückgabeantrag auf Kulturgut bezieht, welches im Eigentum der Republik Österreich steht, liegt nicht der Sonderfall nach § 4 Abs 3 KulturgüterrückgabeG vor, der besondere Zuständigkeiten für die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses Österreichs nach sich zieht. Es ist daher nach dem KulturgüterrückgabeG davon auszugehen, dass die Interessen der Republik Österreich und damit deren Parteistellung vom Bundesdenkmalamt als zuständiger Zentraler Stelle wahrzunehmen sind. Die Parteistellung der Republik Österreich kraft Gesetzes führt in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden AußStrG (siehe insbesondere dessen §§ 2, 15, 38, 39, 43, 45, 48, 65, 68) dazu, dass die Republik Österreich nicht nur in der Entscheidung als Partei anzuführen ist, sondern dass ihr auch sämtliche Schriftsätze samt Beilagen der anderen Parteien zuzustellen sind und sie auch ihrerseits Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gegen die gerichtlichen Entscheidungen einbringen kann. Parteien im Sinne des AußStrG sind aber nicht nur der Antragsteller und der Antragsgegner, sondern gemäß § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG auch jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen sind. Gemäß § 15 AußStrG ist allen Parteien Gelegenheit zu geben, unter anderem von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Es ist daher, bevor über den Revisionsrekurs der Antragstellerin entschieden werden kann, die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen.Das Erstgericht verständigte das Bundesdenkmalamt nach Paragraph 10, Absatz 2, KulturgüterrückgabeG vom Einlangen des Rückgabeantrags der Antragstellerin (ON 2). Eine weitere Berücksichtigung der Parteistellung der Republik Österreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KulturgüterrückgabeG erfolgte bisher allerdings nicht. Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der gegenständliche Rückgabeantrag auf Kulturgut bezieht, welches im Eigentum der Republik Österreich steht, liegt nicht der Sonderfall nach Paragraph 4, Absatz 3, KulturgüterrückgabeG vor, der besondere Zuständigkeiten für die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses Österreichs nach sich zieht. Es ist daher nach dem KulturgüterrückgabeG davon auszugehen, dass die Interessen der Republik Österreich und damit deren Parteistellung vom Bundesdenkmalamt als zuständiger Zentraler Stelle wahrzunehmen sind. Die Parteistellung der Republik Österreich kraft Gesetzes führt in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden AußStrG (siehe insbesondere dessen Paragraphen 2, 15, 38, 39, 43, 45, 48, 65, 68,) dazu, dass die Republik Österreich nicht nur in der Entscheidung als Partei anzuführen ist, sondern dass ihr auch sämtliche Schriftsätze samt Beilagen der anderen Parteien zuzustellen sind und sie auch ihrerseits Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gegen die gerichtlichen Entscheidungen einbringen kann. Parteien im Sinne des AußStrG sind aber nicht nur der Antragsteller und der Antragsgegner, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG auch jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen sind. Gemäß Paragraph 15, AußStrG ist allen Parteien Gelegenheit zu geben, unter anderem von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Es ist daher, bevor über den Revisionsrekurs der Antragstellerin entschieden werden kann, die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen.