Rechtssatz RS0123740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123740
Entscheidungsdatum
09.07.2008
Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z4 D
KulturgüterrückgabeG §10
Rechtssatz
Die Parteistellung der Republik Österreich kraft Gesetzes führt in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden AußStrG (siehe insbesondere dessen §§ 2, 15, 38, 39, 43, 45, 48, 65, 68) dazu, dass die Republik Österreich nicht nur in der Entscheidung als Partei anzuführen ist, sondern dass ihr auch sämtliche Schriftsätze samt Beilagen der anderen Parteien zuzustellen sind und sie auch ihrerseits Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gegen die gerichtlichen Entscheidungen einbringen kann.Die Parteistellung der Republik Österreich kraft Gesetzes führt in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden AußStrG (siehe insbesondere dessen Paragraphen 2, 15, 38, 39, 43, 45, 48, 65, 68,) dazu, dass die Republik Österreich nicht nur in der Entscheidung als Partei anzuführen ist, sondern dass ihr auch sämtliche Schriftsätze samt Beilagen der anderen Parteien zuzustellen sind und sie auch ihrerseits Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gegen die gerichtlichen Entscheidungen einbringen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123740
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080709_OGH0002_0090OB00040_08K0000_001