Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Tschechische Republik, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Gerhard S*****, Antiquitätenhändler, *****, vertreten durch Schöppl & Waha Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sowie der Partei Republik Österreich, vertreten durch das Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, aus Anlass des Revisionsrekurses des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. März 2008, GZ 2 R 40/08b-11, womit infolge Rekurses der Antragstellerin und gefährdeten Partei der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2008, GZ 3 Nc 2/08d-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht neuerlich zurückgestellt mit dem Auftrag, dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 7. 2008 vollständig und ehestmöglich zu entsprechen und der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesdenkmalamt, auch den Schriftsatz ON 8, die vorgelegten Urkunden sowie die Entscheidungen ON 6 und 11 zuzustellen. Nach Ablauf der durch die Zustellungen ausgelösten Fristen ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei samt den Akten einschließlich aller Zustellnachweise wieder vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit hg Beschluss vom 9. 7. 2008 wurde dem Erstgericht aus Anlass des vorgelegten Revisionsrekurses des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei aufgetragen, der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesdenkmalamt, sämtliche Schriftsätze (ON 3, 5, 7, 8, 9, 12 und 13) und Urkunden sowie bisher ergangenen Entscheidungen (ON 6 und 11) zuzustellen. Diesem Auftrag kam das Erstgericht entgegen seinem neuerlichen Vorlagebericht nur teilweise nach. Die Zustellung der im Spruch genannten Aktenstücke ist noch nicht erfolgt. Es ist daher, bevor über den Revisionsrekurs der Antragstellerin entschieden werden kann, eine neuerliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00040.08K.1029.000
Dokumentnummer
JJT_20081029_OGH0002_0090OB00040_08K0000_000