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Entscheidung 9 Ob 40/18z×

Entscheidung 9 Ob 40/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010214 Rechtssatz 15.01.1987Zivilrecht
Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschv …
RS0016325 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.
RS0022014 Rechtssatz 20.12.1990Zivilrecht
Das Kondiktionsverbot des § 1174 Abs 1 ABGB betrifft gerade jene Fälle, in denen ohne ein solches Verbot eine Kondiktion nach allgemeinen Grundsätzen gegeben wäre. Das Verbot beruht auf der Erwägung, daß die - sonst - gegebene Zulässigkeit der Kondiktion ei …
RS0040742 Rechtssatz 23.06.1977Zivilrecht
Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung nicht in Rechtskraft. Deshalb kann das Berufungsgericht ein nur vom Kläger angefochtenes Urteil, das das Klagebegehren wegen Zurechtbestehens einer Gegenforderung …
RS0041026 Rechtssatz 11.11.1969Zivilrecht
Die Feststellung der compensando eingewendeten Gegenforderung im Urteilsspruch bei dessen Fassung gemäß § 545 Abs 3 Geo ist einer Teilrechtskraft nicht fähig; der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Forderung und Geg …
RS0132415 Rechtssatz 02.10.2018Zivilrecht
Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd § 27 Abs 2 UWG: Aus Abs 4 des § 27 UWG geht hervor, dass grundsätzlich das Rückforderungsrecht allein dem Kunden zusteht, nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems. Das bedeutet, dass …