Rechtssatz RS0132415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132415
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd § 27 Abs 2 UWG: Aus Abs 4 des § 27 UWG geht hervor, dass grundsätzlich das Rückforderungsrecht allein dem Kunden zusteht, nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems. Das bedeutet, dass dem Betreiber des Schneeballsystems kein eigenes Forderungsrecht für die Rückzahlung der von ihm erbrachten Mitgliedsvorteile zusteht. Zur Vermeidung einer (noch vorhandenen) Bereicherung haben Kunden aber im Rahmen ihres Rückforderungsanspruchs das schon Empfangene Zug um Zug zurückzustellen oder – sofern es sich um Geldleistungen handelt – diese in Abzug zu bringen.Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd Paragraph 27, Absatz 2, UWG: Aus Absatz 4, des Paragraph 27, UWG geht hervor, dass grundsätzlich das Rückforderungsrecht allein dem Kunden zusteht, nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems. Das bedeutet, dass dem Betreiber des Schneeballsystems kein eigenes Forderungsrecht für die Rückzahlung der von ihm erbrachten Mitgliedsvorteile zusteht. Zur Vermeidung einer (noch vorhandenen) Bereicherung haben Kunden aber im Rahmen ihres Rückforderungsanspruchs das schon Empfangene Zug um Zug zurückzustellen oder – sofern es sich um Geldleistungen handelt – diese in Abzug zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132415
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181002_OGH0002_0090OB00040_18Z0000_001