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Entscheidung 9 Ob 41/10k×

Entscheidung 9 Ob 41/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob41/10k

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****AG, *****, *****, vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 4.926,96 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. März 2010, GZ 39 R 342/09x-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte als Mieterin eines Büro- und Geschäftshauses unter Berufung auf die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Netzbereitstellungsentgelte 4.926,96 EUR sA. Zudem stellte sie ein Feststellungsbegehren in Bezug auf entsprechende künftige Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagte sei nach dem Mietvertrag verpflichtet, für den Mietgegenstand eine Stromversorgungsleistung von 550 kW zur Verfügung zu stellen und dafür das Netzbereitstellungsentgelt zu tragen. Das Feststellungsinteresse sei darin begründet, dass die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung für künftige erhöhte Anschlussleistungen bestreite.

Die Beklagte entgegnete, dass die maßgebliche Regelung in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung enthalten sei. Aus der Verpflichtung zur Herstellung einer Anschlussleistung bis insgesamt 550 kW könne nicht auch die Pflicht zur Tragung der Netzbereitstellungskosten abgeleitet werden. Außerdem habe die Bau- und Ausstattungsbeschreibung nur die Errichtung des Mietobjekts betroffen. Eine allfällige Zahlungspflicht habe daher nur für die Zeit bis zur Übergabe des Mietgegenstands bestanden.

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- sowie dem Feststellungsbegehren statt.

Abgesehen von der Konkretisierung des Zinsenbegehrens bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch wurde in die Entscheidung nicht aufgenommen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in der Weise abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage ob das Rechtsmittel zulässig ist, kann noch nicht beurteilt werden.

Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung des Budget-Begleitgesetzes 2009, BGBl römisch eins 2009/52, ist die Revision mangels eines Ausnahmetatbestands jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und bejahendenfalls auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht.

Die Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin macht den Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht nicht entbehrlich, weil eine Bindung des Rechtsmittelgerichts an eine solche Bewertung nach Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht besteht (RIS-Justiz RS0043252; RS0042296). Hingegen ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar und grundsätzlich bindend vergleiche RIS-Justiz RS0042515; 9 Ob 25/08d).

Ohne Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht kann die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs derzeit nicht beurteilt werden, weil die Revision auch jedenfalls unzulässig sein oder ein Fall für einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 508, ZPO vorliegen könnte. Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands in seiner Entscheidung nachzutragen haben vergleiche 2 Ob 269/08k).

Textnummer

E94594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00041.10K.0630.000

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0090OB00041_10K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038817 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.
RS0039177 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches.
RS0039202 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirk …
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0043252 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO alter Fassung - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber dennoch weiterhin. Ganz ab …
RS0109295 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweife …