Begründung:
Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die alleinige Obsorge für den Minderjährigen steht der Mutter zu, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen O*****angenommen hat.
Am 11. 7. 1996 beantragte die Mutter bei der Verwaltungsbehörde die Änderung des Familiennamens des Minderjährigen von H*****auf O*****. Eine vom Vater gegen den diesem Antrag stattgebenden Bescheid erhobene Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung erhob er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Gleichzeitig beantragte er beim Erstgericht, auszusprechen, daß die Mutter nicht berechtigt sei, die Namensänderung zu beantragen. Nachdem in weiterer Folge der Verfassungsgerichtshof den Beschluß auf Zurückweisung seiner Berufung aufgehoben hatte, beantragte der Vater beim Erstgericht, die Mutter vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtes zu verständigen und sie anzuleiten, für den Minderjährigen den bisherigen Familiennamen zu verwenden.
Das Erstgericht wies beide Anträge des Vaters zurück. Das Rekursgericht hob über Rekurs des Vaters den Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht auf, über die Anträge des Vaters zu entscheiden. Diese Anträge seien als Äußerung iS des § 178 ABGB aufzufassen, die zu berücksichtigen sei, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspreche, als die beabsichtigte Namensänderung. Dies müsse daher geprüft werden.Das Erstgericht wies beide Anträge des Vaters zurück. Das Rekursgericht hob über Rekurs des Vaters den Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht auf, über die Anträge des Vaters zu entscheiden. Diese Anträge seien als Äußerung iS des Paragraph 178, ABGB aufzufassen, die zu berücksichtigen sei, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspreche, als die beabsichtigte Namensänderung. Dies müsse daher geprüft werden.
Mit Beschluß vom 14. 9. 1998 wies das Erstgericht den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge zu entziehen, und seinen weiteren Antrag, auszusprechen, daß die Mutter nicht berechtigt sei, die Namensänderung zu beantragen, ab. Es ging nach umfangreichen Erhebungen und Einholung eines Sachverständigengutachtens davon aus, daß die Namensänderung keine Gefährdung des Kindeswohls bedeute.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es billigte die Auffassung des Erstgerichtes, daß mit der Namensänderung eine Gefährdung des Kindeswohles nicht verbunden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu klären sei.
Gegen diesen Beschluß - und zwar nur gegen die Bestätigung der Abweisung des die Namensänderung betreffenden Antrages - richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, diese Abweisung dahin abzuändern, daß der Mutter die Bewilligung zur Antragstellung auf Namensänderung versagt bzw. ausgesprochen werde, daß die Mutter zu diesem Antrag nicht berechtigt sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.