1. Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist die außerordentliche Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt und der Revisionswerber darüber hinaus nachvollziehbar darlegt, warum diese Rechtsfrage seiner Ansicht nach vom Berufungsgericht unrichtig gelöst wurde (vgl nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 § 506 ZPO Rz 2). Diese Erfordernisse können durch allgemein gehaltene Formulierungen, wie etwa hier den Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit den "Besonderheiten der Anwaltshaftung" nicht befasst, nicht ersetzt werden. Vielmehr ist darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen sollen. Der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kommt regelmäßig keine grundlegende Bedeutung zu. Eine grobe Fehlbeurteilung liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht dabei einer den selben Sachverhalt betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist.1. Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist die außerordentliche Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt und der Revisionswerber darüber hinaus nachvollziehbar darlegt, warum diese Rechtsfrage seiner Ansicht nach vom Berufungsgericht unrichtig gelöst wurde vergleiche nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 506, ZPO Rz 2). Diese Erfordernisse können durch allgemein gehaltene Formulierungen, wie etwa hier den Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit den "Besonderheiten der Anwaltshaftung" nicht befasst, nicht ersetzt werden. Vielmehr ist darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen sollen. Der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kommt regelmäßig keine grundlegende Bedeutung zu. Eine grobe Fehlbeurteilung liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht dabei einer den selben Sachverhalt betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist.
2. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der ursprünglich Beklagte (im Folgenden: der Beklagte) bei Vertretung der klagenden Partei im Prozess dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterlag. In diesem Sinne hatte er auch im ursprünglichen Verfahren der Berufung der Ehegattin des Hauptschuldners darauf, dass ihre Bürgschaftserklärung formunwirksam wäre, dadurch Rechnung getragen, dass er das Klagebegehren ihr gegenüber hilfsweise auch auf Schadenersatz stützte, da bei pflichtgemäßem Verhalten eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung in Form eines Notariatsaktes zustande gekommen wäre. Dass dieses Vorbringen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu einer Klagestattgebung hätte führen müssen, wurde bereits in der Entscheidung 4 Ob 127/97y unter Hinweis auf Vorjudikatur (SZ 56/135, SZ 61/90) dargelegt und wird in der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte wäre daher gehalten gewesen, der klagenden Partei unter Hinweis auf diese Rechtslage die Erhebung einer außerordentlichen Revision zu empfehlen. Er kann sich naheliegenderweise nicht damit entschuldigen, dass das Berufungsgericht im ersten Verfahren diese Rechtsauffassung nicht geteilt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, zumal nicht einmal behauptet wird, dass die Argumente in der Berufungsentscheidung so stark gewesen wären, dass berechtigterweise die bisherige Judikatur zu den Voraussetzungen einer Schadenshaftung aus culpa in contrahendo in Zweifel gezogen werden müsste. Ein Rechtsanwalt hat sich bei seiner Beratungs- und Vertretungstätigkeit stets an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren, weshalb auch das Argument, seine Rechtsansicht sei angesichts der Entscheidungen der Vorinstanzen vertretbar gewesen, ins Leere geht.2. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der ursprünglich Beklagte (im Folgenden: der Beklagte) bei Vertretung der klagenden Partei im Prozess dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB unterlag. In diesem Sinne hatte er auch im ursprünglichen Verfahren der Berufung der Ehegattin des Hauptschuldners darauf, dass ihre Bürgschaftserklärung formunwirksam wäre, dadurch Rechnung getragen, dass er das Klagebegehren ihr gegenüber hilfsweise auch auf Schadenersatz stützte, da bei pflichtgemäßem Verhalten eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung in Form eines Notariatsaktes zustande gekommen wäre. Dass dieses Vorbringen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu einer Klagestattgebung hätte führen müssen, wurde bereits in der Entscheidung 4 Ob 127/97y unter Hinweis auf Vorjudikatur (SZ 56/135, SZ 61/90) dargelegt und wird in der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte wäre daher gehalten gewesen, der klagenden Partei unter Hinweis auf diese Rechtslage die Erhebung einer außerordentlichen Revision zu empfehlen. Er kann sich naheliegenderweise nicht damit entschuldigen, dass das Berufungsgericht im ersten Verfahren diese Rechtsauffassung nicht geteilt und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, zumal nicht einmal behauptet wird, dass die Argumente in der Berufungsentscheidung so stark gewesen wären, dass berechtigterweise die bisherige Judikatur zu den Voraussetzungen einer Schadenshaftung aus culpa in contrahendo in Zweifel gezogen werden müsste. Ein Rechtsanwalt hat sich bei seiner Beratungs- und Vertretungstätigkeit stets an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren, weshalb auch das Argument, seine Rechtsansicht sei angesichts der Entscheidungen der Vorinstanzen vertretbar gewesen, ins Leere geht.
3. Unverständlich ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das der klagenden Partei im vorangegangenen Verfahren angelastete Mitverschulden kritiklos auf den Beklagten übertragen, obgleich dessen Verschulden doch in der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren ausdrücklich als leicht bezeichnet worden sei; das allfällige Mitverschulden der klagenden Partei nach § 1304 ABGB sei selbständig zu bestimmen.3. Unverständlich ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das der klagenden Partei im vorangegangenen Verfahren angelastete Mitverschulden kritiklos auf den Beklagten übertragen, obgleich dessen Verschulden doch in der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren ausdrücklich als leicht bezeichnet worden sei; das allfällige Mitverschulden der klagenden Partei nach Paragraph 1304, ABGB sei selbständig zu bestimmen.
Die Revisionswerberin übersieht offenbar, dass der klagenden Partei im Verhältnis zum seinerzeit beklagten Notar nur deshalb ein Mitverschulden angelastet wurde, weil der Beklagte im Zusammenhang mit der Prozessvertretung als ihr Gehilfe betrachtet wurde, dessen Sorglosigkeit der klagenden Partei als eigenes Mitverschulden zugerechnet wurde. Worin im vorliegenden Verfahren allerdings ein Mitverschulden der klagenden Partei erblickt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar, hat sich diese doch lediglich auf die Empfehlung des Beklagten, von der Erhebung einer außerordentlichen Revision Abstand zu nehmen, verlassen, ohne dass auch nur der geringste Anhaltspunkt dafür bestünde, dass sie die Unrichtigkeit dieser Empfehlung hätte erkennen können. Die Revisionswerberin behauptet auch (zutreffend) nicht, dass der Klägerin das Verhalten des Notars als Mitverschulden zuzurechnen wäre, zumal dieser nicht als deren Gehilfe zu qualifizieren wäre. Im Übrigen hatte der Beklagte gerade die Aufgabe, auch unter Berücksichtigung der (vom Notar verschuldeten) Unwirksamkeit der Bürgschaftserklärung die Interessen der klagenden Partei bestmöglich zu wahren und dabei andere Rechtsgründe für eine Haftung der Ehegattin des Hauptschuldners zu verfolgen. Ist er nun dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen, haftet er der Klägerin aus dem Auftragsverhältnis für den daraus entstandenen Schaden, sogar ohne dass seine Verbindlichkeit von vornherein auf die Hälfte davon beschränkt wäre. Hier lassen sich die Anteile der Schädiger ja auch nicht im Sinne des § 1302 Satz 1 ABGB bestimmen; der Beklagte hätte vielmehr den gesamten Schaden durch sorgfältiges Verhalten verhindern können. Die Revisionswerberin kann sich daher nicht darüber beschweren, zur Haftung für die Hälfte des Schadens herangezogen zu werden.Die Revisionswerberin übersieht offenbar, dass der klagenden Partei im Verhältnis zum seinerzeit beklagten Notar nur deshalb ein Mitverschulden angelastet wurde, weil der Beklagte im Zusammenhang mit der Prozessvertretung als ihr Gehilfe betrachtet wurde, dessen Sorglosigkeit der klagenden Partei als eigenes Mitverschulden zugerechnet wurde. Worin im vorliegenden Verfahren allerdings ein Mitverschulden der klagenden Partei erblickt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar, hat sich diese doch lediglich auf die Empfehlung des Beklagten, von der Erhebung einer außerordentlichen Revision Abstand zu nehmen, verlassen, ohne dass auch nur der geringste Anhaltspunkt dafür bestünde, dass sie die Unrichtigkeit dieser Empfehlung hätte erkennen können. Die Revisionswerberin behauptet auch (zutreffend) nicht, dass der Klägerin das Verhalten des Notars als Mitverschulden zuzurechnen wäre, zumal dieser nicht als deren Gehilfe zu qualifizieren wäre. Im Übrigen hatte der Beklagte gerade die Aufgabe, auch unter Berücksichtigung der (vom Notar verschuldeten) Unwirksamkeit der Bürgschaftserklärung die Interessen der klagenden Partei bestmöglich zu wahren und dabei andere Rechtsgründe für eine Haftung der Ehegattin des Hauptschuldners zu verfolgen. Ist er nun dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen, haftet er der Klägerin aus dem Auftragsverhältnis für den daraus entstandenen Schaden, sogar ohne dass seine Verbindlichkeit von vornherein auf die Hälfte davon beschränkt wäre. Hier lassen sich die Anteile der Schädiger ja auch nicht im Sinne des Paragraph 1302, Satz 1 ABGB bestimmen; der Beklagte hätte vielmehr den gesamten Schaden durch sorgfältiges Verhalten verhindern können. Die Revisionswerberin kann sich daher nicht darüber beschweren, zur Haftung für die Hälfte des Schadens herangezogen zu werden.