Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 71 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig.
Zur Mängelrüge: Die Auslegung des Scheidungsvergleichs durch das Rekursgericht kam nicht überraschend, zumal die Mutter ausdrücklich auf im Scheidungsvergleich nicht bedachte Umstände hingewiesen hat (AS 217). Es lag daher im Ermessensspielraum des Rekursgerichts, wenn es keine mündliche Rekursverhandlung abgeführt hat (RIS-Justiz RS0120357).
Zur Rechtsrüge: Dem Revisionsrekurswerber ist grundsätzlich dahin beizupflichten, dass bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen sind, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe erhalten bleibt (RIS-Justiz RS0019018 uva). Bei der Auslegung von Unterhaltsvergleichen kommt es aber auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze des § 914 ABGB an (RIS-Justiz RS0017915 [T20; T23]). Maßgeblich ist daher der übereinstimmend erklärte Parteiwille, worunter der dem Erklärungsgegner erkennbare, redlicherweise zu unterstellende objektive Geschäftszweck zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0113932; RS0014160; RS0017915 ua). Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll, oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab (2 Ob 237/06a = RIS-Justiz RS0019018 [T23]). Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (2 Ob 237/06a mwN). Eine solche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht lässt sich hier aber nicht erkennen: Selbst wenn man unterstellt, dass die Einkommensverhältnisse des Vaters - allenfalls schlüssig - Bestandteil der Vergleichsgrundlage geworden sind, ist die - ergänzende - Vertragsauslegung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar, wonach die Relationen nur so lange gelten sollten, als der Vater alleine geldunterhaltspflichtig war, von den Vergleichsparteien aber nicht beabsichtigt war, diese Relation auch für den Fall aufrecht zu erhalten, dass die Mutter den vollen gesetzlichen Unterhalt für eines der Kinder in Geld erbringen müsste.Zur Rechtsrüge: Dem Revisionsrekurswerber ist grundsätzlich dahin beizupflichten, dass bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen sind, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe erhalten bleibt (RIS-Justiz RS0019018 uva). Bei der Auslegung von Unterhaltsvergleichen kommt es aber auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze des Paragraph 914, ABGB an (RIS-Justiz RS0017915 [T20; T23]). Maßgeblich ist daher der übereinstimmend erklärte Parteiwille, worunter der dem Erklärungsgegner erkennbare, redlicherweise zu unterstellende objektive Geschäftszweck zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0113932; RS0014160; RS0017915 ua). Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll, oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab (2 Ob 237/06a = RIS-Justiz RS0019018 [T23]). Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (2 Ob 237/06a mwN). Eine solche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht lässt sich hier aber nicht erkennen: Selbst wenn man unterstellt, dass die Einkommensverhältnisse des Vaters - allenfalls schlüssig - Bestandteil der Vergleichsgrundlage geworden sind, ist die - ergänzende - Vertragsauslegung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar, wonach die Relationen nur so lange gelten sollten, als der Vater alleine geldunterhaltspflichtig war, von den Vergleichsparteien aber nicht beabsichtigt war, diese Relation auch für den Fall aufrecht zu erhalten, dass die Mutter den vollen gesetzlichen Unterhalt für eines der Kinder in Geld erbringen müsste.
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers sieht auch das Rekursgericht Prozentsätze nicht als starre Quotierung, sondern als von der Rechtsprechung anerkannte Orientierungshilfe (RIS-Justiz RS0057284; RS0047474 uva). Gerade bei gehobenen Einkommensverhältnissen besteht bei der Unterhaltsfestsetzung ein größerer Ermessensspielraum des Gerichts (RIS-Justiz RS0057284 [T7]). Ob nun ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall niedriger anzusetzen wäre, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0007138 [T21]).Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers sieht auch das Rekursgericht Prozentsätze nicht als starre Quotierung, sondern als von der Rechtsprechung anerkannte Orientierungshilfe (RIS-Justiz RS0057284; RS0047474 uva). Gerade bei gehobenen Einkommensverhältnissen besteht bei der Unterhaltsfestsetzung ein größerer Ermessensspielraum des Gerichts (RIS-Justiz RS0057284 [T7]). Ob nun ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall niedriger anzusetzen wäre, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0007138 [T21]).
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.
Da beim Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 101 Abs 2 AußStrG), hat die Mutter die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen.Da beim Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht stattfindet (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG), hat die Mutter die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls selbst zu tragen.