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Entscheidung 9 Ob 45/23t×

Entscheidung 9 Ob 45/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010186 Rechtssatz 28.10.1953Zivilrecht
Gemäß § 328 ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; die Unredlichkeit hat der Kläger zu beweisen.
RS0010271 Rechtssatz 23.04.1929Undefined
Die von den Österreichischen Bundesbahnen an ihre Angestellten auf Grund irrtümlicher Berechnung des Ruhegenusses ausbezahlten Beträge können in dem Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden.
RS0033609 Rechtssatz 09.12.1931Zivilrecht
Auf die Rückforderung irrtümlich gezahlter Unterhaltsbeiträge ist das Judikat Nr 33 sinngemäß anzuwenden.
RS0033826 Rechtssatz 15.07.1969Zivilrecht
Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach …
RS0033885 Rechtssatz 16.04.1985Zivilrecht
Bekämpft der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch, so kann sich der Berechtigte an dem Zeitpunkt der Klagezustellung bzw der Einbringung eines entsprechenden Antrages um Verfahren Außerstreitsachen nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch berufen.
RS0041418 Rechtssatz 06.04.1966Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den En …
RS0041489 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne …
RS0041519 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
RS0046467 Rechtssatz 17.10.1990Zivilrecht
§ 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts.
RS0103057 Rechtssatz 27.03.1996Zivilrecht
Der Empfänger von Unterhalt ist dann schlechtgläubig, wenn er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit des empfangenen Betrages Zweifel hätte haben müssen; die Unredlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruc …