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Entscheidung 9 Ob 47/16a×

Entscheidung 9 Ob 47/16a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006513 Rechtssatz 25.06.1981Zivilrecht; Strafrecht
1. Ein Verzicht auf die elterlichen Rechte ist nicht möglich. Ein von den leiblichen Eltern erhobener Rekurs ist daher ungeachtet des von ihnen erklärten Verzichtes zulässig. 2. Einer nach § 177 Abs 1 ABGB zwischen Eltern getroffenen Vereinbarung und dem da …
RS0009673 Rechtssatz 17.05.1960Zivilrecht
Ohne das Vorliegen eines bereits bestehenden Erziehungsnotstandes kann auch auf Schwierigkeiten, die sich aus der Rückkehr des Kindes zu den Eltern in psychischer Hinsicht für dieses ergeben könnten, nicht Bedacht genommen werden, da den Eltern das Recht au …
RS0047841 Rechtssatz 11.10.1978Zivilrecht
Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Elternverhältnis und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werd …
RS0048712 Rechtssatz 09.06.1992Zivilrecht
In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werd …
RS0115719 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
RS0127384 Rechtssatz 14.12.2011Zivilrecht
Auch bei freiwilliger voller Erziehung nach § 28 JWG (§ 34 Wr JWG) bleiben die Eltern Obsorgeträger.