Rechtssatz RS0006513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0006513
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Rechtssatz
1. Ein Verzicht auf die elterlichen Rechte ist nicht möglich. Ein von den leiblichen Eltern erhobener Rekurs ist daher ungeachtet des von ihnen erklärten Verzichtes zulässig.
2. Einer nach § 177 Abs 1 ABGB zwischen Eltern getroffenen Vereinbarung und dem daraufhin gemachten gemeinsamen Vorschlag wohnt ein Verzichtscharakter nicht inne.2. Einer nach Paragraph 177, Absatz eins, ABGB zwischen Eltern getroffenen Vereinbarung und dem daraufhin gemachten gemeinsamen Vorschlag wohnt ein Verzichtscharakter nicht inne.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 625/81
Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 625/81
- 11 Os 89/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 11 Os 89/86
Vgl auch; nur: Ein Verzicht auf die elterlichen Rechte ist nicht möglich. (T1)
Beisatz: Das Gesetz kennt keinen einseitigen Verzicht auf die Elternrechte und die damit verbundenen Pflichten. (T2)
Veröff: SSt 57/66 = JBl 1987,259
- 7 Ob 189/15t
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 189/15t
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Eltern können ihr Kind jederzeit zurückfordern und die Ausübung der Obsorge jederzeit wieder an sich ziehen. (T3)
- 9 Ob 47/16a
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 47/16a
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 178/18z
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 178/18z
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006513
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19810625_OGH0002_0070OB00625_8100000_001