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Entscheidung 9 Ob 50/16t×

Entscheidung 9 Ob 50/16t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023233 Rechtssatz 14.07.1992Zivilrecht
Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten a …
RS0023271 Rechtssatz 25.02.1981Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusi …
RS0023417 Rechtssatz 14.07.1992Zivilrecht
Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtn …
RS0023469 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahr …
RS0030172 Rechtssatz 30.08.1961Zivilrecht
Unfall durch Umstürzen eines Zaunfeldes. Ein Zaun ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB.
RS0030330 Rechtssatz 04.03.1968Zivilrecht
Der Zaun eines Schwimmbades und die Türe darin ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB.
RS0109002 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausre …