Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Begriffes der Redlichkeit im Sinne des § 418 ABGB abgewichen sind.Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Begriffes der Redlichkeit im Sinne des Paragraph 418, ABGB abgewichen sind.
Die Revision ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Es trifft nicht zu, daß die Revisionswerberinnen, soweit sie ausführen, die Anwendung des § 418 letzter Satz ABGB scheitere schon daran, daß die Beklagte nicht redlich sei, Neuerungen geltend machen. Sie haben vielmehr bereits im Verfahren vor dem Erstgericht vorgebracht, die Beklagte habe den wahren Grenzverlauf gekannt und sich dazu auf den Bauakt berufen, aus dem das Erstgericht dann die Feststellungen über die dort erliegenden Planunterlagen getroffen hat.Es trifft nicht zu, daß die Revisionswerberinnen, soweit sie ausführen, die Anwendung des Paragraph 418, letzter Satz ABGB scheitere schon daran, daß die Beklagte nicht redlich sei, Neuerungen geltend machen. Sie haben vielmehr bereits im Verfahren vor dem Erstgericht vorgebracht, die Beklagte habe den wahren Grenzverlauf gekannt und sich dazu auf den Bauakt berufen, aus dem das Erstgericht dann die Feststellungen über die dort erliegenden Planunterlagen getroffen hat.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist der Bauführer nur dann redlich, wenn er sich zur Zeit der Bauführung aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer oder doch als bauberechtigt halten kann. Es ist jedenfalls seine Pflicht, sich vor Durchführung des Baues zu vergewissern, ob er auf eignem oder auf fremdem Grund baut (vgl 5 Ob 503/79). Diese Vorsichtsmaßnahme ist besonders dann geboten, wenn die Bauführung im engsten Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft vorgenommen wird. Konnte der Bauführer den Grenzverlauf zur Nachbarliegenschaft den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Mappe, Grundkataster) klar entnehmen, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit, wenn er dennoch, ohne sonst Gewißheit über den Grenzverlauf zu haben (etwa aufgrund einer vorgenommenen Grenzvermessung durch einen Zivilgeometer) ohne Herstellung des Einvernehmens mit den Grundnachbarn die Bauführung unternahm. Die Auskunft des Baumeisters über den Grenzverlauf kann den Bauführer nicht entschuldigen (5 Ob 793/81; idS auch 5 Ob 1584/94). Spielbüchler (in Rummel2 Rz 5 zu § 418 ABGB) hält diese Anforderungen für überspannt und vertritt den Standpunkt, an die Redlichkeit des Bauführers dürften keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als an die Redlichkeit des Ersitzenden. Eine Auseinandersetzung mit diesen seinen Ausführungen ist jedoch, wie noch dargelegt wird, im vorliegenden Fall entbehrlich.Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist der Bauführer nur dann redlich, wenn er sich zur Zeit der Bauführung aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer oder doch als bauberechtigt halten kann. Es ist jedenfalls seine Pflicht, sich vor Durchführung des Baues zu vergewissern, ob er auf eignem oder auf fremdem Grund baut vergleiche 5 Ob 503/79). Diese Vorsichtsmaßnahme ist besonders dann geboten, wenn die Bauführung im engsten Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft vorgenommen wird. Konnte der Bauführer den Grenzverlauf zur Nachbarliegenschaft den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Mappe, Grundkataster) klar entnehmen, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit, wenn er dennoch, ohne sonst Gewißheit über den Grenzverlauf zu haben (etwa aufgrund einer vorgenommenen Grenzvermessung durch einen Zivilgeometer) ohne Herstellung des Einvernehmens mit den Grundnachbarn die Bauführung unternahm. Die Auskunft des Baumeisters über den Grenzverlauf kann den Bauführer nicht entschuldigen (5 Ob 793/81; idS auch 5 Ob 1584/94). Spielbüchler (in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 418, ABGB) hält diese Anforderungen für überspannt und vertritt den Standpunkt, an die Redlichkeit des Bauführers dürften keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als an die Redlichkeit des Ersitzenden. Eine Auseinandersetzung mit diesen seinen Ausführungen ist jedoch, wie noch dargelegt wird, im vorliegenden Fall entbehrlich.
Hier gründete sich das Vertrauen der Beklagten über den bei der Bauführung angenommenen Grenzverlauf nur auf den dem Bauansuchen angeschlossenen, vom Planersteller angefertigten Lageplan. Im Sinne der obigen Ausführungen ist aber bei Beurteilung der Redlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Daß die Beklagte von dem von dem von ihr beauftragten Verfasser der Planungsunterlagen für die beabsichtigte Bauführung dargestellten Verlauf der Grenzen zwischen den benachbarten Grundstücken ausging, reicht nicht aus, um sie als redliche Bauführerin im Sinne des § 418 letzter Satz ABGB zu qualifizieren. Es bedurfte nämlich nicht einmal umfangreicher Nachforschungen in Katasterunterlagen, um den tatsächlichen Grenzverlauf festzustellen, lag doch im Bauakt selbst die nur wenige Jahre zuvor anläßlich des Ansuchens um Bauplatzerklärung erstellte Vermessungsurkunde, aus der sich der Grenzverlauf mit der trompetenförmigen Ausweitung ergibt. Selbst wenn man der großzügigeren Auslegung des Begriffes der Redlichkeit in § 418 ABGB, wie sie von Spielbüchler (aaO) vertreten wird, folgte, fiele der Beklagten im Hinblick auf die dargestellen Umstände die Unkenntnis des Grenzverlaufes zur Last. Es steht nämlich fest, daß sie durch bloße Einsicht in den ihr Bauvorhaben betreffenden Akt volle Kenntnis über den Verlauf der Grenze hätte gewinnen können. Wenn die Beklagte dennoch, ohne den weiteren Inhalt des Bauaktes zu prüfen, der Bauführung nur den dem Bauplan angeschlossenen Lageplan zugrunde legte, handelte sie fahrlässig. Redlichkeit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (JBl 1980, 589 mwH uva).Hier gründete sich das Vertrauen der Beklagten über den bei der Bauführung angenommenen Grenzverlauf nur auf den dem Bauansuchen angeschlossenen, vom Planersteller angefertigten Lageplan. Im Sinne der obigen Ausführungen ist aber bei Beurteilung der Redlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Daß die Beklagte von dem von dem von ihr beauftragten Verfasser der Planungsunterlagen für die beabsichtigte Bauführung dargestellten Verlauf der Grenzen zwischen den benachbarten Grundstücken ausging, reicht nicht aus, um sie als redliche Bauführerin im Sinne des Paragraph 418, letzter Satz ABGB zu qualifizieren. Es bedurfte nämlich nicht einmal umfangreicher Nachforschungen in Katasterunterlagen, um den tatsächlichen Grenzverlauf festzustellen, lag doch im Bauakt selbst die nur wenige Jahre zuvor anläßlich des Ansuchens um Bauplatzerklärung erstellte Vermessungsurkunde, aus der sich der Grenzverlauf mit der trompetenförmigen Ausweitung ergibt. Selbst wenn man der großzügigeren Auslegung des Begriffes der Redlichkeit in Paragraph 418, ABGB, wie sie von Spielbüchler (aaO) vertreten wird, folgte, fiele der Beklagten im Hinblick auf die dargestellen Umstände die Unkenntnis des Grenzverlaufes zur Last. Es steht nämlich fest, daß sie durch bloße Einsicht in den ihr Bauvorhaben betreffenden Akt volle Kenntnis über den Verlauf der Grenze hätte gewinnen können. Wenn die Beklagte dennoch, ohne den weiteren Inhalt des Bauaktes zu prüfen, der Bauführung nur den dem Bauplan angeschlossenen Lageplan zugrunde legte, handelte sie fahrlässig. Redlichkeit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (JBl 1980, 589 mwH uva).
Ein Eigentumserwerb der Beklagten durch Bauführung gemäß § 418 letzter Satz ABGB scheidet daher schon deshalb aus, weil sie nicht redlich war. Damit ist es entbehrlich, darauf einzugehen, ob die im Bereich des strittigen Streifens durchgeführten Baumaßnahmen überhaupt den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entsprechen. Im Hinblick auf die mangelnde Redlichkeit der Beklagten kommt auch dem Umstand, daß die Klägerinnen gegen die Bauführung keine Einwände erhoben, keine Bedeutung zu.Ein Eigentumserwerb der Beklagten durch Bauführung gemäß Paragraph 418, letzter Satz ABGB scheidet daher schon deshalb aus, weil sie nicht redlich war. Damit ist es entbehrlich, darauf einzugehen, ob die im Bereich des strittigen Streifens durchgeführten Baumaßnahmen überhaupt den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entsprechen. Im Hinblick auf die mangelnde Redlichkeit der Beklagten kommt auch dem Umstand, daß die Klägerinnen gegen die Bauführung keine Einwände erhoben, keine Bedeutung zu.
Auch der soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Begehren der Klägerinnen sei schikanös, kommt ihren Ausführungen keine Berechtigung zu. Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen. Bei der Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte ist die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung allerings schon im Hinblick auf die Verhinderung der Ersitzung eines allfälligen Rechts auszuschließen (vgl MietSlg 30.060). In der Rechtsprechung wurde zum Beispiel eine schikanöse Klageführung verneint, wenn der Nachbar den Luftraum des benachbarten Grundstückes um nur 5 cm überschreitet (vgl SZ 34/49 und SZ 28/133). Es wurde auch die Meinung vertreten, daß selbst eine ganz unerhebliche Inanspruchnahme des Luftraums über einer Liegenschaft durch an der Mauer des Nachbargrundstücks angebrachte Automaten vom Eigentümer ohne Berücksichtigung des Schikaneeinwandes abgewehrt werden könne (vgl JBl 1977, 485). Zu 7 Ob 593/94 wurde im Falle des Begehrens auf Entfernung eines Überbaues auf einer Grundfläche von 1,1 m2 die schikanöse Rechtsausübung verneint.Auch der soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Begehren der Klägerinnen sei schikanös, kommt ihren Ausführungen keine Berechtigung zu. Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen. Bei der Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte ist die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung allerings schon im Hinblick auf die Verhinderung der Ersitzung eines allfälligen Rechts auszuschließen vergleiche MietSlg 30.060). In der Rechtsprechung wurde zum Beispiel eine schikanöse Klageführung verneint, wenn der Nachbar den Luftraum des benachbarten Grundstückes um nur 5 cm überschreitet vergleiche SZ 34/49 und SZ 28/133). Es wurde auch die Meinung vertreten, daß selbst eine ganz unerhebliche Inanspruchnahme des Luftraums über einer Liegenschaft durch an der Mauer des Nachbargrundstücks angebrachte Automaten vom Eigentümer ohne Berücksichtigung des Schikaneeinwandes abgewehrt werden könne vergleiche JBl 1977, 485). Zu 7 Ob 593/94 wurde im Falle des Begehrens auf Entfernung eines Überbaues auf einer Grundfläche von 1,1 m2 die schikanöse Rechtsausübung verneint.
In der Lehre (vgl. Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 127 ff) wurde dazu zustimmend ausgeführt, daß derjenige, der sich ein Recht unrechtmäßig anmaßt, sich nicht dennoch auf die gültige Entstehung dieses Rechtes durch Erhebung des Schikaneeinwandes berufen könne. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Geltendmachung des Begehrens der Klägerinnen auf Räumung der von der Beklagten beanspruchten, mehrere Quadratmeter großen Grundfläche nicht als schikanös bezeichnet werden, mag auch die Benützung dieser Fläche für die Beklagte größere Vorteile bringen als für die Klägerinnen.In der Lehre vergleiche Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 127 ff) wurde dazu zustimmend ausgeführt, daß derjenige, der sich ein Recht unrechtmäßig anmaßt, sich nicht dennoch auf die gültige Entstehung dieses Rechtes durch Erhebung des Schikaneeinwandes berufen könne. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Geltendmachung des Begehrens der Klägerinnen auf Räumung der von der Beklagten beanspruchten, mehrere Quadratmeter großen Grundfläche nicht als schikanös bezeichnet werden, mag auch die Benützung dieser Fläche für die Beklagte größere Vorteile bringen als für die Klägerinnen.
Da die Beklagte als unredliche Bauführerin anzusehen ist, kommt auch dem Beseitigungsbegehren grundsätzlich Berechtigung zu (SZ 51/143).
Dennoch ist die Sache nicht entscheidungsreif. Die Klägerinnen haben nämlich begehrt, die Beklagte zu verpflichten, eine Hecke, den Pflasterboden und eine Säule mit einem Postkasten von der strittigen Fläche zu entfernen. Die Beklagte hat bestritten, daß sich die Säule mit dem Postkasten in diesem Bereich befindet. Festgestellt wurde, daß sich dort eine Hecke und eine gepflasterte Fläche befindet; bezüglich der Säule mit dem Postkasten wurden jedoch keine Feststellungen getroffen. Zur Entscheidung über das gesamte Begehren ist es aber eine Entscheidungsgrundlage auch zu diesem Punkt erforderlich. Hiezu erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.