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Entscheidung 9 Ob 51/10f×

Entscheidung 9 Ob 51/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022788 Rechtssatz 16.06.1961Zivilrecht
Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob 312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. Handelt es sich jedoch etwa um eine auf jeden F …
RS0022824 Rechtssatz 14.12.1971Zivilrecht
Dass Schaden und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
RS0022834 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht
Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung …
RS0023600 Rechtssatz 15.04.1980Zivilrecht
Im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen von dritter Seite hat sich in letzter Zeit als herrschende Auffassung eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteils muss dem Zweck des Schadenersatze …
RS0036710 Rechtssatz 02.03.1971Zivilrecht
Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.
RS0122868 Rechtssatz 15.11.2007Zivilrecht
Eine Vorteilsanrechnung kann nur bei sachlich kongruenten Leistungen in Frage kommen. Bei sachlich kongruenten Leistungen ist allerdings der Zweck einer Legalzession nicht zu übersehen: Diese soll nämlich auch eine Vorteilsanrechnung verhindern.