Die Revisionsrekurse sind zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der zum oberösterreichischen JWG ergangenen Entscheidung EvBl 1994/141 ausgesprochen, daß die vorläufige Obsorge nach § 4 dieses Gesetzes nicht nur den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern - bei Zuständigkeit zur Durchführung einer Maßnahme der vollen Erziehung im Sinne des § 40 Abs 2 leg cit - auch der Landesregierung übertragen werden könne; in der - allerdings zum Kärntner JWG ergangenen - Entscheidung EvBl 1993/191 vertrat der Oberste Gerichtshof hingegen die Auffassung, daß Jugendwohlfahrtsträger ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmungen das Land sei (ähnlich zum Kärntner JWG auch 2 Ob 589/91).Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der zum oberösterreichischen JWG ergangenen Entscheidung EvBl 1994/141 ausgesprochen, daß die vorläufige Obsorge nach Paragraph 4, dieses Gesetzes nicht nur den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern - bei Zuständigkeit zur Durchführung einer Maßnahme der vollen Erziehung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, leg cit - auch der Landesregierung übertragen werden könne; in der - allerdings zum Kärntner JWG ergangenen - Entscheidung EvBl 1993/191 vertrat der Oberste Gerichtshof hingegen die Auffassung, daß Jugendwohlfahrtsträger ungeachtet landesgesetzlicher Kompetenzbestimmungen das Land sei (ähnlich zum Kärntner JWG auch 2 Ob 589/91).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ist in Angelegenheiten der Jugendfürsorge der Bund zur Erlassung von Grundsatzbestimmungen, das jeweilige Land hingegen zur Erlassung von Ausführungsgesetzen und zur Vollziehung berufen. Dementsprechend hat der Bund mit § 4 des Grundsätze über die Jugendfürsorge enthaltenden JWG 1989, BGBl 1989/161 bestimmt, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) das Land ist (Abs 1) und daß die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheit die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen hat (Abs 2). Damit wird klar unterschieden zwischen der juristischen Person Land als Rechtsträger und den für den Rechtsträger Land handelnden Organen bzw Organisationseinheiten (siehe ErläutRV 171 BlgNR XVII.GP 18; Wenger, Grundfragen und Grundbegriffe des Organisationsrechts in Ermacora-Winkler ua, allgemeines Verwaltungsrecht 343 ff [359]).Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist in Angelegenheiten der Jugendfürsorge der Bund zur Erlassung von Grundsatzbestimmungen, das jeweilige Land hingegen zur Erlassung von Ausführungsgesetzen und zur Vollziehung berufen. Dementsprechend hat der Bund mit Paragraph 4, des Grundsätze über die Jugendfürsorge enthaltenden JWG 1989, BGBl 1989/161 bestimmt, daß Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) das Land ist (Absatz eins,) und daß die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheit die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen hat (Absatz 2,). Damit wird klar unterschieden zwischen der juristischen Person Land als Rechtsträger und den für den Rechtsträger Land handelnden Organen bzw Organisationseinheiten (siehe ErläutRV 171 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode 18; Wenger, Grundfragen und Grundbegriffe des Organisationsrechts in Ermacora-Winkler ua, allgemeines Verwaltungsrecht 343 ff [359]).
Während nun das Kärntner JWG, LGBl 1991/139 dieser Systematik folgend in § 34 Abs 1 als Jugendwohlfahrtsträger das Land nennt und in Wahrnehmung der dem Land mit § 4 Abs 2 JWG 1989 eingeräumten Regelungsbefugnis in § 34 Abs 2 und 3 die zur Besorgung der veschiedenen Aufgaben der Jugendwohlfahrt berufenen Organe bestimmt, weicht das oberösterreichische JWG LGBl 1991/111 zumindest in der Terminologie erheblich vom § 4 JWG 1989 ab, indem es in § 4 "Aufgabenverteilung und Zuständigkeit" nicht nur das Land sowie Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände (in Abs 4), sondern auch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden (in den Abs 1 bis 3) als "Jugendwohlfahrtsträger" bezeichnet und damit nicht zwischen Rechtsträgern und Organen unterscheidet. Da ein Ausführungsgesetz verfassungswidrig ist, wenn es einem Grundsatzgesetz widerspricht (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 266 sowie Rz 1157) und nicht anzunehmen ist, daß der Landesgesetzgeber mit der Bezeichnung auch der zur Ausführung der Jugendwohlfahrtsmaßnahmen berufenen Organe als "Jugendwohlfahrtsträger" bewußt gegen die Grundsätze des JWG 1989 verstoßen wollte, ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 I § 6 Rz 21) davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im oberösterreichischen JWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" im Sinne des § 4 Abs 1 JWG 1989 und des diesen Begriff im Sinne dieser Bestimmung verwendenden § 176a ABGB idF BGBl 1989/162 anzusehen sind (siehe auch ErläutRV 172 BlgNR XVII.GP 11).Während nun das Kärntner JWG, LGBl 1991/139 dieser Systematik folgend in Paragraph 34, Absatz eins, als Jugendwohlfahrtsträger das Land nennt und in Wahrnehmung der dem Land mit Paragraph 4, Absatz 2, JWG 1989 eingeräumten Regelungsbefugnis in Paragraph 34, Absatz 2 und 3 die zur Besorgung der veschiedenen Aufgaben der Jugendwohlfahrt berufenen Organe bestimmt, weicht das oberösterreichische JWG LGBl 1991/111 zumindest in der Terminologie erheblich vom Paragraph 4, JWG 1989 ab, indem es in Paragraph 4, "Aufgabenverteilung und Zuständigkeit" nicht nur das Land sowie Städte mit eigenem Statut und Sozialhilfeverbände (in Absatz 4,), sondern auch die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden (in den Absatz eins bis 3) als "Jugendwohlfahrtsträger" bezeichnet und damit nicht zwischen Rechtsträgern und Organen unterscheidet. Da ein Ausführungsgesetz verfassungswidrig ist, wenn es einem Grundsatzgesetz widerspricht (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 266 sowie Rz 1157) und nicht anzunehmen ist, daß der Landesgesetzgeber mit der Bezeichnung auch der zur Ausführung der Jugendwohlfahrtsmaßnahmen berufenen Organe als "Jugendwohlfahrtsträger" bewußt gegen die Grundsätze des JWG 1989 verstoßen wollte, ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 6, Rz 21) davon auszugehen, daß die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Jugendwohlfahrtsträger" im oberösterreichischen JWG nicht als "Jugendwohlfahrtsträger" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989 und des diesen Begriff im Sinne dieser Bestimmung verwendenden Paragraph 176 a, ABGB in der Fassung BGBl 1989/162 anzusehen sind (siehe auch ErläutRV 172 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode 11).
Im übrigen erscheint es auch sachgerecht, die Gerichte nicht damit zu befassen, welches der nach den landesgesetzlichen Vorschriften in Frage kommenden Organe ein und desselben Rechtsträgers jeweils zur Durchführung einer diesem Rechtsträger obliegenden Jugendwohlfahrtsmaßnahme berufen ist und sei nur darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall wohl Maßnahmen erforderlich sein werden, deren Durchführung gemäß §§ 4 Abs 3 und 40 Abs 2 des oberösterreichischen JWG nicht der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern der Landesregierung obliegen, so daß die Rekursanträge auch aus diesem Grund verfehlt erscheinen.Im übrigen erscheint es auch sachgerecht, die Gerichte nicht damit zu befassen, welches der nach den landesgesetzlichen Vorschriften in Frage kommenden Organe ein und desselben Rechtsträgers jeweils zur Durchführung einer diesem Rechtsträger obliegenden Jugendwohlfahrtsmaßnahme berufen ist und sei nur darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall wohl Maßnahmen erforderlich sein werden, deren Durchführung gemäß Paragraphen 4, Absatz 3 und 40 Absatz 2, des oberösterreichischen JWG nicht der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern der Landesregierung obliegen, so daß die Rekursanträge auch aus diesem Grund verfehlt erscheinen.
Den außerordentlichen Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen.