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Entscheidung 9 Ob 53/07w×

Entscheidung 9 Ob 53/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob53/07w

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tarek G*****, vertreten durch Dr. Walter Lehnfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei Annemarie Z*****, vertreten durch Dr. Maria Th. Unterlercher, Rechtsanwältin in Reutte, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.000) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Februar 2007, GZ 3 R 280/06g-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Die vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 73/03x vermag seinen Standpunkt, dass im vorliegenden Fall ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, nicht zu stützen. Dort wurde, ausgehend von einem nicht vergleichbaren Sachverhalt, ausgeführt, dass der Richter darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären. Der angebliche Mangel liegt auch deshalb nicht vor, weil der Kläger gar nicht behauptet, dass er sein Urteilsbegehren, aus dem ein wirksamer Vertrag tatsächlich nicht zu erschließen ist, in irgendeiner Weise geändert hätte.

Anmerkung

E85011 9Ob53.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00053.07W.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_0090OB00053_07W0000_000