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Entscheidung 9 Ob 54/20m×

Entscheidung 9 Ob 54/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041748 Rechtssatz 29.04.1946Zivilrecht
Die Berufung kann auch vor Urteilszustellung erhoben werden.
RS0043986 Rechtssatz 10.11.1975Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind unanfechtbar. Sie können daher auch nicht mit verbundenem Rekurs (§ 515 ZPO) bekämpft werden.
RS0044029 Rechtssatz 02.10.1980Zivilrecht
Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss.
RS0044037 Rechtssatz 20.07.1955Zivilrecht
Abgrenzung zwischen echtem Aufhebungsbeschluss und Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernder Natur ist.
RS0044059 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt ist unzulässig, wenn die erstrichterliche Entscheidung nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens zu fällen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des …
RS0044098 Rechtssatz 13.07.1925Zivilrecht
Wurde vom Rekursgerichte der ersten Instanz eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, so ist dagegen ein Revisionsrekurs unzulässig, gleichviel ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der …
RS0044102 Rechtssatz 09.08.1972Zivilrecht
Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst …