Begründung:
Der Erblasser hinterließ eine letztwillige Verfügung, mit der er Erika K***** als Erbin seines Nachlasses einsetzte. Mag. Elisabeth P***** ist die Adoptivtochter des Erblassers. Beide haben bisher keine Erbantrittserklärung abgegeben.
Anlässlich der Todfallsaufnahme am 5. 9. 2007 erklärten die beiden Einschreiterinnen durch ihren (gemeinsamen) Vertreter, die Abhandlung auf schriftlichem Wege durchführen zu wollen.
Am 12. 2. 2008 beantragte die Adoptivtochter des Erblassers, ihr zur Vorlage der Vermögenserklärung und zur Stellung der Schlussanträge eine Frist bis 30. 6. 2008 einzuräumen. Offenbar seien Vermögenswerte des Erblassers verschwunden. Die Abgabe einer Vermögenserklärung sei vorerst nicht möglich.
Mit Beschluss vom 29. 3. 2008 forderte das Erstgericht die Testamentserbin auf, binnen 14 Tagen die Erbantrittserklärung abzugeben, andernfalls werde der Akt dem Gerichtskommissär übermittelt. Für den Fall der Abgabe der Erbantrittserklärung werde die Frist zur Abgabe der Vermögenserklärung und zur Stellung der Schlussanträge bis 30. 6. 2008 erstreckt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, werde der Akt dem Gerichtskommissär zur Durchführung des Verfahrens übermittelt.
Dieser Beschluss wurde von der Testamentserbin und der Adoptivtochter des Erblassers mit Rekurs bekämpft. Sie beantragten, den angefochtenen Beschluss iSd Erstreckung der Frist zur Abgabe der Erbantrittserklärung auf ein Jahr abzuändern.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht diesen Rekurs zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung zu den §§ 116, 120 AußStrG 1854 habe ein berufener Erbe, solange er noch keine Erbserklärung abgegeben habe, keine Parteistellung und daher keine Rekurslegitimation. Nur in Ausnahmefällen, in denen aus den Anträgen eines Erben zu erkennen sei, dass er sein gesetzliches Erbrecht geltend machen wolle und das Gericht noch nicht nach den §§ 116, 120 AußStrG 1854 vorgegangen sei, sei dem noch nicht erbserklärten Erben Parteistellung zuerkannt worden.Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Paragraphen 116, 120, AußStrG 1854 habe ein berufener Erbe, solange er noch keine Erbserklärung abgegeben habe, keine Parteistellung und daher keine Rekurslegitimation. Nur in Ausnahmefällen, in denen aus den Anträgen eines Erben zu erkennen sei, dass er sein gesetzliches Erbrecht geltend machen wolle und das Gericht noch nicht nach den Paragraphen 116, 120, AußStrG 1854 vorgegangen sei, sei dem noch nicht erbserklärten Erben Parteistellung zuerkannt worden.
Hier sei jedoch dem Rekursvorbringen nicht zu entnehmen, ob die Rekurswerberinnen den Nachlass überhaupt in Anspruch nehmen. Derzeit komme ihnen daher keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu, sodass ihr Rechtsmittel - sofern man nicht überhaupt davon ausgehe, es liege ein unanfechtbarer prozessleitender Beschluss vor - mangels Beschwer zurückzuweisen sei. Überdies sei zu § 75 AußStrG 1854 judiziert worden, dass ein Rekurs gegen die Aufforderung des Abhandlungsgerichts an eine bestimmte Person, die Erbserklärung abzugeben, unzulässig sei.Hier sei jedoch dem Rekursvorbringen nicht zu entnehmen, ob die Rekurswerberinnen den Nachlass überhaupt in Anspruch nehmen. Derzeit komme ihnen daher keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren zu, sodass ihr Rechtsmittel - sofern man nicht überhaupt davon ausgehe, es liege ein unanfechtbarer prozessleitender Beschluss vor - mangels Beschwer zurückzuweisen sei. Überdies sei zu Paragraph 75, AußStrG 1854 judiziert worden, dass ein Rekurs gegen die Aufforderung des Abhandlungsgerichts an eine bestimmte Person, die Erbserklärung abzugeben, unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Parteistellung des Erben vor Abgabe der Erbantrittserklärung und zu § 2 AußStrG in Bezug auf Erben im Verlassenschaftsverfahren bislang Rechtsprechung fehle. Dies gelte auch für die Frage, ob hier ein unanfechtbarer prozessleitender Beschluss vorliege.Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Parteistellung des Erben vor Abgabe der Erbantrittserklärung und zu Paragraph 2, AußStrG in Bezug auf Erben im Verlassenschaftsverfahren bislang Rechtsprechung fehle. Dies gelte auch für die Frage, ob hier ein unanfechtbarer prozessleitender Beschluss vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Testamentserbin und der Adoptivtochter des Erblassers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass den Revisionsrekurswerberinnen die Frist zur Abgabe einer Erbantrittserklärung auf ein Jahr erstreckt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.