Der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. § 21 Abs 1 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (BGBl I 1998/143 idF BGBl I 2008/112 - ElWOG) ordnet an, dass in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs die Energie-Control-Kommission entscheidet, sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichts vorliegt. Nach Abs 2 entscheiden die Gerichte in allen „übrigen Streitigkeiten" zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife. Eine Klage kann aber erst nach Zustellung des Bescheids der Energie-Control-Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 16 Abs 1 Z 5 Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG) oder innerhalb der in § 16 Abs 3a E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Nach § 16 Abs 3 E-RBG hat die Energie-Control-Kommission bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit der Entscheidung nach (ua) § 16 Abs 1 Z 5 (Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern; § 21 ElWOG) nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control-Kommission außer Kraft (§ 16 Abs 3a E-RBG).römisch eins. Paragraph 21, Absatz eins, Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (BGBl I 1998/143 in der Fassung BGBl I 2008/112 - ElWOG) ordnet an, dass in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs die Energie-Control-Kommission entscheidet, sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichts vorliegt. Nach Absatz 2, entscheiden die Gerichte in allen „übrigen Streitigkeiten" zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife. Eine Klage kann aber erst nach Zustellung des Bescheids der Energie-Control-Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG) oder innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 3 a, E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Nach Paragraph 16, Absatz 3, E-RBG hat die Energie-Control-Kommission bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit der Entscheidung nach (ua) Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, (Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern; Paragraph 21, ElWOG) nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control-Kommission außer Kraft (Paragraph 16, Absatz 3 a, E-RBG).
II. Die „übrigen Streitigkeiten" iSd § 21 Abs 2 ElWOG sind zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern etwa über die Höhe oder die Rückforderung überhöhter Systemnutzungstarife, die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen oder wenn ein Netzzugang vom Netzbetreiber weiter verweigert wird, obwohl die Energie-Control-Kommission im Feststellungsverfahren bereits ausgesprochen hat, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert wird (4 Ob 287/04s mwN). III. Nach dem für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebenden Klagevorbringen (RIS-Justiz RS0005896) haben die Parteien die Anwendung des sogenannten „Vorleistungsmodells" vereinbart. Diese Vereinbarung steht zwar im Zusammenhang mit dem Netzzugangsverhältnis zwischen dem Endkunden und dem Netzbetreiber, weil sie - wie die Revisionsrekurswerberin geltend macht - die aus diesem Netzzugangsverhältnis resultierenden Netznutzungsentgelte betrifft; sie begründet aber ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten (der nach der Vereinbarung nicht Schuldner des Netznutzungsentgelts wird), das mit dem Netzzugangsverhältnis zwischen dem Endkunden und der Netzbetreiberin, aus dem der Anspruch auf Netznutzungsentgelt entspringt, und auch mit einem allenfalls zwischen Erzeuger und Netzbetreiber bestehenden Netzzugangsverhältnis als solchem nicht ident ist. Die Klägerin stützt aber ihr Begehren ausschließlich auf dieses mit der Vereinbarung des Vorleistungsmodells begründete Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten, nicht aber auf das Verhältnis zwischen den Endkunden und der Beklagten und auch nicht auf ein zwischen ihr und der Beklagten bestehendes Netzzugangsverhältnis. Das Rekursgericht hat daher das Vorliegen einer „übrigen Streitigkeit" iSd § 21 Abs 2 ElWOG zu Recht verneint.römisch zwei. Die „übrigen Streitigkeiten" iSd Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG sind zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern etwa über die Höhe oder die Rückforderung überhöhter Systemnutzungstarife, die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen oder wenn ein Netzzugang vom Netzbetreiber weiter verweigert wird, obwohl die Energie-Control-Kommission im Feststellungsverfahren bereits ausgesprochen hat, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert wird (4 Ob 287/04s mwN). römisch drei. Nach dem für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebenden Klagevorbringen (RIS-Justiz RS0005896) haben die Parteien die Anwendung des sogenannten „Vorleistungsmodells" vereinbart. Diese Vereinbarung steht zwar im Zusammenhang mit dem Netzzugangsverhältnis zwischen dem Endkunden und dem Netzbetreiber, weil sie - wie die Revisionsrekurswerberin geltend macht - die aus diesem Netzzugangsverhältnis resultierenden Netznutzungsentgelte betrifft; sie begründet aber ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten (der nach der Vereinbarung nicht Schuldner des Netznutzungsentgelts wird), das mit dem Netzzugangsverhältnis zwischen dem Endkunden und der Netzbetreiberin, aus dem der Anspruch auf Netznutzungsentgelt entspringt, und auch mit einem allenfalls zwischen Erzeuger und Netzbetreiber bestehenden Netzzugangsverhältnis als solchem nicht ident ist. Die Klägerin stützt aber ihr Begehren ausschließlich auf dieses mit der Vereinbarung des Vorleistungsmodells begründete Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten, nicht aber auf das Verhältnis zwischen den Endkunden und der Beklagten und auch nicht auf ein zwischen ihr und der Beklagten bestehendes Netzzugangsverhältnis. Das Rekursgericht hat daher das Vorliegen einer „übrigen Streitigkeit" iSd Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG zu Recht verneint.
IV. Mit dem Einwand, das Verfahren betreffe materiell die gerichtliche Geltendmachung von Systemnutzungstarifen iSd § 25 ElWOG, die ex lege für die Netznutzung zu entrichten sind, lässt die Beklagte außer Acht, dass die in Rede stehenden Entgelte solche sind, die grundsätzlich der Endkunde zu entrichten hat. Dass sie von der Klägerin vorgeleistet wurden, hat seine Ursache ausschließlich in der Vereinbarung über die Praktizierung des Vorleistungsmodells, das demgemäß auch als Grundlage für die Rückforderung der hier geforderten Beträge geltend gemacht wird.römisch vier. Mit dem Einwand, das Verfahren betreffe materiell die gerichtliche Geltendmachung von Systemnutzungstarifen iSd Paragraph 25, ElWOG, die ex lege für die Netznutzung zu entrichten sind, lässt die Beklagte außer Acht, dass die in Rede stehenden Entgelte solche sind, die grundsätzlich der Endkunde zu entrichten hat. Dass sie von der Klägerin vorgeleistet wurden, hat seine Ursache ausschließlich in der Vereinbarung über die Praktizierung des Vorleistungsmodells, das demgemäß auch als Grundlage für die Rückforderung der hier geforderten Beträge geltend gemacht wird.
V. Die Entscheidung 4 Ob 287/04s ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Sie betraf einen Fall, in dem es - anders als hier - um die Rückforderung von Beträgen ging, die die Beklagte als Netzbetreiberin ihrem Vertragspartner als Netzzugangsberechtigtem vorgeschrieben und von ihm eingehoben hat. Sie erlaubt daher auf den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse.römisch fünf. Die Entscheidung 4 Ob 287/04s ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Sie betraf einen Fall, in dem es - anders als hier - um die Rückforderung von Beträgen ging, die die Beklagte als Netzbetreiberin ihrem Vertragspartner als Netzzugangsberechtigtem vorgeschrieben und von ihm eingehoben hat. Sie erlaubt daher auf den vorliegenden Fall keine Rückschlüsse.
VI. Dass die Rechtsauffassung der zweiten Instanz der Absicht des § 21 Abs 2 ElWOG widerspreche, trifft nicht zu. Der hier zu beurteilende Sachverhalt wird entscheidend durch die von der Netzzugangsberechtigung unabhängige Vereinbarung der Streitteile geprägt und unterscheidet sich daher aus den dargelegten Gründen deutlich von jenen Fällen, die für die Regelung des § 21 Abs 2 ElWOG maßgebend waren.römisch sechs. Dass die Rechtsauffassung der zweiten Instanz der Absicht des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG widerspreche, trifft nicht zu. Der hier zu beurteilende Sachverhalt wird entscheidend durch die von der Netzzugangsberechtigung unabhängige Vereinbarung der Streitteile geprägt und unterscheidet sich daher aus den dargelegten Gründen deutlich von jenen Fällen, die für die Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG maßgebend waren.
VII. Ebenso wenig trifft es zu, dass von einer Einlösung der dem Netzzugangsverhältnis entspringenden Forderung durch die Klägerin auszugehen sei. Nach dem Klagevorbringen - dieses ist die Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs - soll die Vereinbarung des Vorleistungsmodells die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse der Beteiligten gerade nicht berühren; es ist daher weder von einer Zession der Forderung, noch von einer Vertragsübernahme oder einer Einlösung auszugehen (S 3). Dem im Revisionsrekurs konstruierten Beispiel für eine mögliche Umgehung des § 21 ElWOG liegt aber gerade die Annahme einer Zession zugrunde. Eine solche Zession würde aber die Rechtsnatur der Forderung unverändert lassen (Neumayr in KBB² § 1394 Rz 1).römisch sieben. Ebenso wenig trifft es zu, dass von einer Einlösung der dem Netzzugangsverhältnis entspringenden Forderung durch die Klägerin auszugehen sei. Nach dem Klagevorbringen - dieses ist die Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs - soll die Vereinbarung des Vorleistungsmodells die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse der Beteiligten gerade nicht berühren; es ist daher weder von einer Zession der Forderung, noch von einer Vertragsübernahme oder einer Einlösung auszugehen (S 3). Dem im Revisionsrekurs konstruierten Beispiel für eine mögliche Umgehung des Paragraph 21, ElWOG liegt aber gerade die Annahme einer Zession zugrunde. Eine solche Zession würde aber die Rechtsnatur der Forderung unverändert lassen (Neumayr in KBB² Paragraph 1394, Rz 1).
VIII. Aus welchen Überlegungen der Revisionsrekurswerber ableitet, dass die Entscheidung des Rekursgerichts gegen die in Art 23 Abs 5 der RL 2003/54/EG enthaltene Anordnung verstößt, dass Betroffene mit Beschwerden gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber die Regulierungsbehörden befassen können, führt er in seinem Rechtsmittel nicht näher aus.römisch acht. Aus welchen Überlegungen der Revisionsrekurswerber ableitet, dass die Entscheidung des Rekursgerichts gegen die in Artikel 23, Absatz 5, der RL 2003/54/EG enthaltene Anordnung verstößt, dass Betroffene mit Beschwerden gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber die Regulierungsbehörden befassen können, führt er in seinem Rechtsmittel nicht näher aus.
IX. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.römisch neun. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.