Die Beklagte hält dem Zahlungs- und Räumungsbegehren des Klägers auch in der außerordentlichen Revision entgegen, dass er ihr die streitgegenständliche Wohnung in dem ihm vererbten Haus im März 2009 durch Übergabe der Schlüssel mit den Worten „Behalte den Schlüssel gleich, du kannst auch sofort anfangen, die Wohnung zu renovieren“ geschenkt habe. Der im Jahr 2014 darüber abgeschlossene Mietvertrag sei deshalb und infolge Drohungen des Klägers unwirksam.
Richtig ist, dass die – auf Erbschaftsschenkungen analog anzuwendende (6 Ob 193/98w; Karner in KBB5 §§ 1278–1281, Rz 8 mwN) – Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB hier nicht zur Anwendung kommt, weil nicht über das Erbrecht als solches, sondern einen Teil eines Nachlassobjekts verfügt wurde. Der Beklagten kann auch zugestanden werden, nicht die Schenkung eines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft, verbunden mit einem Fruchtgenussrecht an jener Wohnung, behauptet zu haben, sondern – so die Revision – bloß „die Schenkung einer Wohnung als selbständige Räumlichkeit gemäß § 2 Abs 2 WEG“. Daraus ist für sie aber nichts zu gewinnen:Richtig ist, dass die – auf Erbschaftsschenkungen analog anzuwendende (6 Ob 193/98w; Karner in KBB5 Paragraphen 1278 –, 1281,, Rz 8 mwN) – Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB hier nicht zur Anwendung kommt, weil nicht über das Erbrecht als solches, sondern einen Teil eines Nachlassobjekts verfügt wurde. Der Beklagten kann auch zugestanden werden, nicht die Schenkung eines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft, verbunden mit einem Fruchtgenussrecht an jener Wohnung, behauptet zu haben, sondern – so die Revision – bloß „die Schenkung einer Wohnung als selbständige Räumlichkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WEG“. Daraus ist für sie aber nichts zu gewinnen:
Wenngleich auch Eigentumswohnungen Gegenstand einer Übergabe iSd § 943 ABGB sein können (s Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB Bd 44 § 943 Rz 24 mwN), war an jener Wohnung kein Wohnungseigentum begründet. Die Beklagte erachtet es in diesem Zusammenhang als erhebliche Rechtsfrage, ob zwischen zwei rechtlich nicht gebildeten Teilnehmern des Rechtsgeschäftsverkehrs über eine Wohnung in einem Haus als sinnlich wahrnehmbar räumlich abgegrenzte und tatsächlich beherrschbare Wohnung ein Schenkungsvertrag als Konsensualvertrag abgeschlossen werden könne, der von der Geschenknehmerin sodann durchsetzbar sei. Das setzt allerdings einen entsprechenden Schenkungswillen voraus, dem die Frage der wirklichen Übergabe iSd § 943 ABGB, etwa durch Überlassung von Wohnungsschlüsseln oa, nachgelagert ist. Ein entsprechender Schenkungswille des Klägers lässt sich hier nach den Umständen des Falls nicht zweifelsfrei schon daraus ableiten, dass der Kläger der Beklagten die Schlüssel mit den eingangs wiedergegebenen Worten überließ, weil daraus ebenso auf die Einräumung eines bloßen Gebrauchsrechts geschlossen werden könnte (s § 915 ABGB). Andere Umstände, die in irgendeiner Weise auf einen Schenkungswillen des Klägers schließen ließen, wurden nicht vorgetragen.Wenngleich auch Eigentumswohnungen Gegenstand einer Übergabe iSd Paragraph 943, ABGB sein können (s Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB Bd 44 Paragraph 943, Rz 24 mwN), war an jener Wohnung kein Wohnungseigentum begründet. Die Beklagte erachtet es in diesem Zusammenhang als erhebliche Rechtsfrage, ob zwischen zwei rechtlich nicht gebildeten Teilnehmern des Rechtsgeschäftsverkehrs über eine Wohnung in einem Haus als sinnlich wahrnehmbar räumlich abgegrenzte und tatsächlich beherrschbare Wohnung ein Schenkungsvertrag als Konsensualvertrag abgeschlossen werden könne, der von der Geschenknehmerin sodann durchsetzbar sei. Das setzt allerdings einen entsprechenden Schenkungswillen voraus, dem die Frage der wirklichen Übergabe iSd Paragraph 943, ABGB, etwa durch Überlassung von Wohnungsschlüsseln oa, nachgelagert ist. Ein entsprechender Schenkungswille des Klägers lässt sich hier nach den Umständen des Falls nicht zweifelsfrei schon daraus ableiten, dass der Kläger der Beklagten die Schlüssel mit den eingangs wiedergegebenen Worten überließ, weil daraus ebenso auf die Einräumung eines bloßen Gebrauchsrechts geschlossen werden könnte (s Paragraph 915, ABGB). Andere Umstände, die in irgendeiner Weise auf einen Schenkungswillen des Klägers schließen ließen, wurden nicht vorgetragen.
Die weitere Frage, ob ein Vertrag durch List oder ungerechte und gegründete Furcht iSd § 870 ABGB zustande gekommen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0014821 [T7]). Wenn die Vorinstanzen die Androhung einer Räumungsklage mit anschließender Delogierung als von der Rechtsordnung gebilligten Zwang ansahen (s RIS-Justiz RS0014870), so ist dies vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig.Die weitere Frage, ob ein Vertrag durch List oder ungerechte und gegründete Furcht iSd Paragraph 870, ABGB zustande gekommen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche RIS-Justiz RS0014821 [T7]). Wenn die Vorinstanzen die Androhung einer Räumungsklage mit anschließender Delogierung als von der Rechtsordnung gebilligten Zwang ansahen (s RIS-Justiz RS0014870), so ist dies vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.