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Entscheidung 9 Ob 6/03b×

Entscheidung 9 Ob 6/03b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob6/03b

Entscheidungsdatum

07.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred N*****, Trafikant, *****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Lotterien GmbH, Rennweg 44, 1038 Wien, vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwältin in Wien, wegen Abschluss eines Vertrages (Streitwert EUR 21.801,85), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2002, GZ 2 R 150/02x-47, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

Im Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Diese ist Ausdruck des allgemeineren Gedankens der Privatautonomie. Eine Facette der Vertragsfreiheit ist die Abschlussfreiheit. Danach steht es im Belieben der Parteien, ob und mit wem sie kontrahieren wollen (Koziol/Welser II12 12 f; SZ 70/173; RIS-Justiz RS0013940). Diese Freiheit wird nur in den Fällen des "Kontrahierungszwangs" ausnahmsweise durchbrochen (Koziol/Welser I12 126; RIS-Justiz RS0113652). Neben den gesetzlich geregelten Fällen eines Kontrahierungszwangs besteht nach Lehre und Rechtsprechung darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen ein "allgemeiner" Kontrahierungszwang dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird aber auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (RIS-Justiz RS0016744, RS0110808). Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (SZ 70/173; ÖBl 1998, 256 [Wollmann]; ÖBl 1999, 143; 4 Ob 114/00v; RIS-Justiz RS0016745, RS0016762, RS0106571).

Solche sachlichen Gründe nahm der Oberste Gerichtshof beispielsweise in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Fall an, in dem sie den Abschluss eines Vertrages über eine weitere Annahmestelle mit der Begründung ablehnte, dass dadurch in die Interessen bereits vorhandener Vertragspartner eingegriffen werde, und zwar unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zur Wahrung dieser Interessen bestehe. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Abschluss des Vertrages notwendig sei, um die Versorgung mit bestimmten Waren oder Leistungen sicherzustellen. Durch die räumliche Nähe von weiteren Annahmestellen war jedoch eine ausreichende Versorgung der Spieler gewährleistet (ÖBl 1999, 143).

Derartige sachliche Gründe wurden von den Vorinstanzen unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall angenommen. Danach hat die Beklagte, die nach Paragraph 14, Glücksspielgesetz (GSpG) als Konzessionärin zur Durchführung bestimmter im Gesetz genannter Ausspielungstatbestände berechtigt ist und der eine Monopolstellung im Bereich des Glücksspiels zukommt, den Vertragsabschluss mit dem Kläger abgelehnt, weil die Eröffnung der Annahmestelle des Klägers zu keinen ausreichenden Umsatzzuwächsen führe, die der Beklagten einen kostendeckenden Betrieb erlauben, sondern lediglich zu einer bloßen Umverteilung der Umsätze zu Lasten der bereits im Umkreis des Klägers von nicht mehr als 250 m vorhandenen acht Annahmestellen.

Ob sachliche Gründe vorliegen, aus denen ein Monopolist einen Vertragsabschluss ablehnen darf, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. In der Auffassung der Vorinstanzen, dass im gegenständlichen Fall sachliche Gründe vorliegen, die die Beklagte zur Ablehnung des Begehrens des Klägers berechtigen, weil der in Frage stehende Vertragsabschluss zu keinem für die Beklagte kostendeckenden Betrieb führen würde, kann keine unvertretbare rechtliche Beurteilung erblickt werden. Auf die Beantwortung der vom Revisionswerber als erheblich aufgeworfenen Frage, welche Umsatzeinbußen bereits vorhandene Vertragspartner der Beklagten in Kauf nehmen müssen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Anmerkung

E69730 9Ob6.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00006.03B.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20030507_OGH0002_0090OB00006_03B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013940 Rechtssatz 24.10.1990Zivilrecht
Als Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Privatautonomie gilt im Schuldrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit, also auch der Entscheidungsfreiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird.
RS0016744 Rechtssatz 20.11.1990Zivilrecht
Ein Kontrahierungszwang ist überall dort anzunehmen, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt.
RS0016745 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine s …
RS0016762 Rechtssatz 20.11.1990Zivilrecht
Die Pflicht zum Vertragsschluss wird aber auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt.
RS0106571 Rechtssatz 20.11.1990Zivilrecht
Auch der Monopolist kann freilich nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen.
RS0110808 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben (hier: Verweigerung der Teilnahme als Eishockeysp …
RS0113652 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingu …