Entscheidung 9 Ob 6/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.02.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden in der Rechtssache der klagenden Partei 1. J***** und 2. H*****, beide *****, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den klagenden Parteien wird aufgetragen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen und diesen dem Obersten Gerichtshof mit Schriftsatz bekanntzugeben.
Text
Begründung:
Der Vertreter der Kläger *****, Rechtsanwalt in *****, ist – nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht – am 3. 12. 2019 verstorben. Da im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist seither das Verfahren unterbrochen (s Beschluss vom 17. 12. 2019, 9 Ob 72/19g).
Der Beklagte beantragte am 20. 1./22. 1. 2020 gemäß § 160 Abs 2 ZPO, den Klägern aufzutragen, für das wegen der erhobenen außerordentlichen Revision der Kläger zu führende Verfahren einen neuen Vertreter zu bestellen (ON 76, 77).Der Beklagte beantragte am 20. 1./22. 1. 2020 gemäß Paragraph 160, Absatz 2, ZPO, den Klägern aufzutragen, für das wegen der erhobenen außerordentlichen Revision der Kläger zu führende Verfahren einen neuen Vertreter zu bestellen (ON 76, 77).
Rechtliche Beurteilung
Diesem Antrag ist stattzugeben, um die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu bewirken. Sollte der neue Vertreter der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht bekanntgegeben werden, so ist das Verfahren mit Ablauf der Frist als aufgenommen anzusehen und es treffen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welches die Zivilprozessordnung mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbindet (§ 160 Abs 2 3. Satz ZPO).Diesem Antrag ist stattzugeben, um die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu bewirken. Sollte der neue Vertreter der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht bekanntgegeben werden, so ist das Verfahren mit Ablauf der Frist als aufgenommen anzusehen und es treffen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welches die Zivilprozessordnung mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbindet (Paragraph 160, Absatz 2, 3. Satz ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00006.20B.0228.000
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200228_OGH0002_0090OB00006_20B0000_000