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Entscheidung 9 Ob 6/20b×

Entscheidung 9 Ob 6/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob6/20b

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden in der Rechtssache der klagenden Partei 1. J***** und 2. H*****, beide *****, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den klagenden Parteien wird aufgetragen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen und diesen dem Obersten Gerichtshof mit Schriftsatz bekanntzugeben.

Text

Begründung:

Der Vertreter der Kläger *****, Rechtsanwalt in *****, ist – nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht – am 3. 12. 2019 verstorben. Da im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ist seither das Verfahren unterbrochen (s Beschluss vom 17. 12. 2019, 9 Ob 72/19g).

Der Beklagte beantragte am 20. 1./22. 1. 2020 gemäß Paragraph 160, Absatz 2, ZPO, den Klägern aufzutragen, für das wegen der erhobenen außerordentlichen Revision der Kläger zu führende Verfahren einen neuen Vertreter zu bestellen (ON 76, 77).

Rechtliche Beurteilung

Diesem Antrag ist stattzugeben, um die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu bewirken. Sollte der neue Vertreter der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht bekanntgegeben werden, so ist das Verfahren mit Ablauf der Frist als aufgenommen anzusehen und es treffen die mit der Anzeige säumige Partei von da an alle Rechtsnachteile, welches die Zivilprozessordnung mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts in den Fällen des Anwaltsprozesses verbindet (Paragraph 160, Absatz 2, 3. Satz ZPO).

Textnummer

E128795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00006.20B.0228.000

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200228_OGH0002_0090OB00006_20B0000_000