Entscheidungsgründe:
Am 27. 2. 2004 wurde über das Vermögen der C***** GmbH (in der Folge: GmbH) der Konkurs eröffnet.
Mit Klage vom 25. 2. 2003 begehrte die schon damals vom Beklagtenvertreter vertretene Erstbeklagte von der GmbH EUR 9.331,09. Der Klage lagen sechs Lieferungen der Erstbeklagten aus der Zeit vom 21. 11. 2002 bis zum 16. 12. 2002 zu Grunde. Der aufgrund der Klage vom Handelsgericht Wien erlassene Zahlungsbefehl vom 27. 2. 2003 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im April 2003 beantragte die Erstbeklagte - abermals vertreten durch den Beklagtenvertreter - zur Hereinbringung ihrer Forderung die Bewilligung der Fahrnisexekution. Die Exekution wurde am 28. 4. 2003 bewilligt. Anlässlich zweier Exekutionsvollzüge zahlte die GmbH am 4. 9. 2003 EUR 9.946,10 und am 30. 9. 2003 EUR 1.484,- zuzüglich Gebühren.
Aus einem dem Ersturteil angeschlossenen Auszug aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung der von der Erstbeklagten beantragten Fahrnisexekution - der Zeitpunkt der Antragstellung steht nicht fest - aus dem Namensverzeichnis sieben Exekutionsverfahren gegen die GmbH ersichtlich waren, zum Zeitpunkt der ersten Zahlung waren es etwa 40; weitere sechs kamen zwischen erster und zweiter Zahlung dazu. Die Zweit- und die Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten.
Mit ihrer auf die §§ 31 Abs 1 Z 2 1. Fall, 30 Abs 1 Z 3 und 28 Z 2 KO gestützten Anfechtungsklage begehrt die Klägerin als Masseverwalterin im Konkurs der GmbH, die Zahlungen vom 4. 9. 2003 und vom 30. 9. 2003 über insgesamt EUR 11.430,10 gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam zu erklären und die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des genannten Betrages an die Konkursmasse zu verpflichten. Die GmbH, gegen die bis 1. 9. 2003 mindestens 42 Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, sei zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen. Dies sei von den Beklagten fahrlässig nicht erkannt worden. Deren Forderungen seien bereits trotz zahlreicher Mahnungen einige Monate fällig gewesen. Durch einfache Abfrage des Exekutionsregisters (Namensverzeichnis) hätte die anwaltlich vertretene Erstbeklagte Kenntnis von den anhängigen Exekutionen erlangen können. Aufgrund der Vielzahl der Exekutionsverfahren hätte ihr auffallen müssen, dass die GmbH die Zahlungen nur in Benachteiligungsabsicht gegenüber ihren zahlreichen anderen Gläubigern bzw im Bewusstsein der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit - und damit in Begünstigungsabsicht - leiste. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Ihr Rechtsvertreter habe kurz nach der Einleitung des Exekutionsverfahrens ohne jegliche weitere Intervention oder Urgenz die beiden Zahlungen erhalten. Es habe für ihn kein Grund bestanden, im Exekutionsregister Nachschau zu halten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsgerichtes lediglich eine Exekution gegen die GmbH ersichtlich gewesen. Auch im Mai 2003 seien nur wenige Verfahren anhängig gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zum in dritter Instanz allein noch strittigen Anfechtungsgrund nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO führte es aus, dass den Anfechtungsgegnern keine Umstände bekannt gewesen seien oder bekannt hätten sein müssen, die auf die Zahlungsunfähigkeit bzw die Überschuldung der GmbH hingewiesen hätten. Es wäre überzogen, von jedem Gläubiger vor der ersten Exekutionshandlung die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens zu verlangen. Krisenindikatoren seien nicht vorgelegen, zumal die Verpflichtete auf Grund des Antrags auf Fahrnisexekution Barzahlung geleistet habe. Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen sei nur eines von mehreren Indizien, das zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, nicht aber unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldentilgung darstelle.Mit ihrer auf die Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall, 30 Absatz eins, Ziffer 3 und 28 Ziffer 2, KO gestützten Anfechtungsklage begehrt die Klägerin als Masseverwalterin im Konkurs der GmbH, die Zahlungen vom 4. 9. 2003 und vom 30. 9. 2003 über insgesamt EUR 11.430,10 gegenüber den Konkursgläubigern für unwirksam zu erklären und die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des genannten Betrages an die Konkursmasse zu verpflichten. Die GmbH, gegen die bis 1. 9. 2003 mindestens 42 Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, sei zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen. Dies sei von den Beklagten fahrlässig nicht erkannt worden. Deren Forderungen seien bereits trotz zahlreicher Mahnungen einige Monate fällig gewesen. Durch einfache Abfrage des Exekutionsregisters (Namensverzeichnis) hätte die anwaltlich vertretene Erstbeklagte Kenntnis von den anhängigen Exekutionen erlangen können. Aufgrund der Vielzahl der Exekutionsverfahren hätte ihr auffallen müssen, dass die GmbH die Zahlungen nur in Benachteiligungsabsicht gegenüber ihren zahlreichen anderen Gläubigern bzw im Bewusstsein der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit - und damit in Begünstigungsabsicht - leiste. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Ihr Rechtsvertreter habe kurz nach der Einleitung des Exekutionsverfahrens ohne jegliche weitere Intervention oder Urgenz die beiden Zahlungen erhalten. Es habe für ihn kein Grund bestanden, im Exekutionsregister Nachschau zu halten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei aus den Geschäftsbehelfen des Exekutionsgerichtes lediglich eine Exekution gegen die GmbH ersichtlich gewesen. Auch im Mai 2003 seien nur wenige Verfahren anhängig gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zum in dritter Instanz allein noch strittigen Anfechtungsgrund nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall KO führte es aus, dass den Anfechtungsgegnern keine Umstände bekannt gewesen seien oder bekannt hätten sein müssen, die auf die Zahlungsunfähigkeit bzw die Überschuldung der GmbH hingewiesen hätten. Es wäre überzogen, von jedem Gläubiger vor der ersten Exekutionshandlung die Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens zu verlangen. Krisenindikatoren seien nicht vorgelegen, zumal die Verpflichtete auf Grund des Antrags auf Fahrnisexekution Barzahlung geleistet habe. Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen sei nur eines von mehreren Indizien, das zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, nicht aber unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldentilgung darstelle.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last falle, bestimme sich nach den ihm zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, der Zumutbarkeit ihrer Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung. Wer einer Nachforschungspflicht nicht nachkomme, handle fahrlässig. Nachforschungspflichten bestünden dann, wenn ausreichende Indizien vorliegen, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nahe legen. Die Sorgfaltspflicht dürfe jedoch nicht überspannt werden. Dass ein Schuldner die klageweise geltend gemachte Forderung nicht bestreitet und einen Zahlungsbefehl gegen sich ergehen lässt, löse für sich allein noch keine Verpflichtung des Gläubigers zu Nachforschungen aus. Ebenso wenig müsse die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein, wenn in eingeleiteten Exekutionsverfahren der Verkauf von Fahrnissen notwendig sei, um Zahlung zu erhalten. Hier habe die Erstbeklagte im Zuge eines routinemäßig eingeleiteten Exekutionsverfahrens problemlos Vollzahlung erhalten; dass es zu Pfändungen oder gar zur Durchführung eines Verkaufsverfahrens gekommen sei, habe die Klägerin nicht behauptet. Eine Verpflichtung zur kostenpflichtigen elektronischen Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a EO) durch den Rechtsvertreter der Beklagten sei unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Das Erstgericht habe daher zutreffend die fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von einer allenfalls zum Zeitpunkt der Erlangung der beiden Zahlungen bereits eingetretenen materiellen Insolvenz verneint.Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last falle, bestimme sich nach den ihm zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, der Zumutbarkeit ihrer Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung. Wer einer Nachforschungspflicht nicht nachkomme, handle fahrlässig. Nachforschungspflichten bestünden dann, wenn ausreichende Indizien vorliegen, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nahe legen. Die Sorgfaltspflicht dürfe jedoch nicht überspannt werden. Dass ein Schuldner die klageweise geltend gemachte Forderung nicht bestreitet und einen Zahlungsbefehl gegen sich ergehen lässt, löse für sich allein noch keine Verpflichtung des Gläubigers zu Nachforschungen aus. Ebenso wenig müsse die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein, wenn in eingeleiteten Exekutionsverfahren der Verkauf von Fahrnissen notwendig sei, um Zahlung zu erhalten. Hier habe die Erstbeklagte im Zuge eines routinemäßig eingeleiteten Exekutionsverfahrens problemlos Vollzahlung erhalten; dass es zu Pfändungen oder gar zur Durchführung eines Verkaufsverfahrens gekommen sei, habe die Klägerin nicht behauptet. Eine Verpflichtung zur kostenpflichtigen elektronischen Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (Paragraph 73 a, EO) durch den Rechtsvertreter der Beklagten sei unter den gegebenen Umständen zu verneinen. Das Erstgericht habe daher zutreffend die fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von einer allenfalls zum Zeitpunkt der Erlangung der beiden Zahlungen bereits eingetretenen materiellen Insolvenz verneint.