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Entscheidung 9 Ob 63/09v×

Entscheidung 9 Ob 63/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob63/09v

Entscheidungsdatum

30.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Glawischnig als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei S***** D*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei I***** T*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 14.450,71 EUR sA (2 Cg 145/02p) und 33.566,68 EUR sA (2 Cg 196/02p), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2009, GZ 15 R 225/08f-115, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung im Verfahren 2 Cg 196/02p wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2) Im Übrigen wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt. Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Im Fall der Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu beurteilen. Die Streitwerte der verbundenen Verfahren bleiben voneinander unabhängig. Dies gilt auch im Fall der Verbindung von Klage und Widerklage (RIS-Justiz RS0036717; RS0037252; zu Klage und Widerklage zuletzt etwa 7 Ob 145/02b). Hier übersteigt zwar der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die Widerklage den gemäß Paragraphen 502, Absatz 3, 508, ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009) für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebenden Wert von 20.000 EUR, nicht aber der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über die zu 2 Cg 145/02p erhobene Klage (14.450,71 EUR).

Soweit die „außerordentliche" Revision daher das Verfahren 2 Cg 145/02p betrifft, ist Paragraph 502, Absatz 3, ZPO anzuwenden, wonach die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei jedoch nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es schadet nicht, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsmittel keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz - soweit er das Verfahren 2 Cg 145/02p betrifft - den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. römisch zwei. Über die gegen die Entscheidung über die Widerklage erhobene außerordentliche Revision kann schon jetzt entschieden werden. Diese Revision bekämpft das Berufungsurteil ausschließlich mit dem Einwand, es sei die Bindungswirkung der zwischen den selben Parteien ergangenen Vorentscheidung 2 Cg 127/00b missachtet worden. römisch zwei.1. Gegenstand des Vorprozesses war die Forderung des damaligen Klägers (nunmehr Kläger und Widerbeklagter) auf Zahlung seines Anteils an den Reinerträgnissen einer gemeinsamen Liegenschaft aus der Zeit von April 1996 bis Ende 1999. Dieser Anteil wurde im Vorprozess durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, wobei jene Ausgaben der damaligen Beklagten (nunmehr Beklagte und Widerklägerin) berücksichtigt wurden, die sich aus der Verwaltung der betroffenen Liegenschaft ergaben. Aufwendungen der damals Beklagten aus der Verwaltung des sonstigen Nachlassvermögens - dies sind die nunmehr von der Beklagten und Widerklägerin geltend gemachten Aufwendungen - wurden hingegen nicht berücksichtigt. Dem Klagebegehren, das sich letztlich am vom Sachverständigen ausgemittelten Betrag orientierte, wurde im Vorprozess vollinhaltlich (und unbekämpft) stattgegeben. römisch zwei.2. Dass die Beklagte und Widerklägerin schon im Vorprozess - und zwar nach der Erstattung des Sachverständigengutachtens - auf die nunmehr geltend gemachten Aufwendungen hingewiesen und von einer „Gesamtabrechnung" gesprochen hat, trifft zu (ON 25 in 2 Cg 127/00p). Sie hat aber weder eine darauf gerichtete Compensandoforderung eingewendet - die eingewendete Gegenforderung betraf andere Forderungen - noch hat sie eine Aufrechnungserklärung abgegeben oder sich auf die bereits erfolgte Aufrechnung berufen. Das Gericht im Vorprozess hat daher über diese nunmehr geltend gemachten Aufwendungen nicht entschieden, sondern seiner Entscheidung den vom Sachverständigen ermittelten Betrag, der nur aus der Abrechnung der Erträgnisse und Ausgaben aus der Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft resultierte, zugrunde gelegt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Bindungswirkung des Vorprozesses sei nicht verletzt worden, ist daher nicht zu beanstanden.

Anmerkung

E92159 9Ob63.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00063.09V.0930.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20090930_OGH0002_0090OB00063_09V0000_000

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