Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, auf welcher Grundlage der Kostenanspruch eines Rechtsanwaltes gegenüber der von ihm vertretenen Partei bei Vertretung in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG zu ermitteln ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, auf welcher Grundlage der Kostenanspruch eines Rechtsanwaltes gegenüber der von ihm vertretenen Partei bei Vertretung in einem Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zu ermitteln ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Im Mittelpunkt der Revisionsausführungen steht die Frage, ob für die Bemessung des Honorars eines Rechtsanwaltes bei Vertretung in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG die Bemessungsgrundlage gemäß § 14 RATG oder gemäß § 4 RATG iVm § 58 JN zu ermitteln ist. Den dazu erstatteten Ausführungen kann allerdings nicht beigetreten werden; das Berufungsgericht hat die Sache zutreffend beurteilt.Im Mittelpunkt der Revisionsausführungen steht die Frage, ob für die Bemessung des Honorars eines Rechtsanwaltes bei Vertretung in einem Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 14, RATG oder gemäß Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 58, JN zu ermitteln ist. Den dazu erstatteten Ausführungen kann allerdings nicht beigetreten werden; das Berufungsgericht hat die Sache zutreffend beurteilt.
Das besondere Feststellungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach den Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens durchzuführen. Der über den Antrag ergehende Beschluß hat nur zwischen den Parteien des Verfahrens bindende Wirkung. Die Entscheidung äußert hingegen keine bindende Wirkung für die betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung) und der Oberste Gerichtshof selbst ist an seine Entscheidung im Revisionsverfahren in einem von einem berechtigten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in der Folge geführten Prozeß nicht gebunden (Kuderna, ASGG2 359 f). Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG hat, wenn auch das Betroffensein von mindestens 3 AG bzw AN Voraussetzung für die Antragstellung ist, inhaltlich den Charakter eines Rechtsgutachtens (Kuderna aaO), das keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen für die betroffenen Personen hat.Das besondere Feststellungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach den Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens durchzuführen. Der über den Antrag ergehende Beschluß hat nur zwischen den Parteien des Verfahrens bindende Wirkung. Die Entscheidung äußert hingegen keine bindende Wirkung für die betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung) und der Oberste Gerichtshof selbst ist an seine Entscheidung im Revisionsverfahren in einem von einem berechtigten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in der Folge geführten Prozeß nicht gebunden (Kuderna, ASGG2 359 f). Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hat, wenn auch das Betroffensein von mindestens 3 AG bzw AN Voraussetzung für die Antragstellung ist, inhaltlich den Charakter eines Rechtsgutachtens (Kuderna aaO), das keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen für die betroffenen Personen hat.
§ 4 RATG normiert, daß sich die Bemessungsgrundlage (§ 3 RATG), soweit keine anderen Bestimmungen getroffen werden, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58 JN richtet. Die Definition der Bemessungsgrundlage enthält § 3 RATG. Er bestimmt, daß der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebliche Betrag (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutionsverfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren und im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen ist. Bereits der Umstand, daß eine Leistung in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nie in Frage stehen kann, spricht gegen die Anwendung des § 3 RATG iVm den zitierten Bestimmungen der JN.Paragraph 4, RATG normiert, daß sich die Bemessungsgrundlage (Paragraph 3, RATG), soweit keine anderen Bestimmungen getroffen werden, nach den Vorschriften der Paragraphen 54 bis 58 JN richtet. Die Definition der Bemessungsgrundlage enthält Paragraph 3, RATG. Er bestimmt, daß der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebliche Betrag (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutionsverfahren nach dem Wert des Anspruches (Paragraph 13,), im Konkurs und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren und im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen ist. Bereits der Umstand, daß eine Leistung in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nie in Frage stehen kann, spricht gegen die Anwendung des Paragraph 3, RATG in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen der JN.
Die Grundsätze, die § 4 RATG iVm § 58 JN für das Außerstreitverfahren festlegt, beziehen sich auf die Regelfälle, in denen eine Sache mit Wirkung für die von den Folgen unmittelbar betroffenen, am Verfahren beteiligten Personen endgültig entschieden wird. Sie können auf das Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG nicht übertragen werden. Im Falle eines solches Antrages sind die am Verfahren beteiligten Personen von den finanziellen Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen; sie sind nur vom Gesetzgeber legitimiert, Fragen, die für sie weitgehend abstrakte Bedeutung haben, in Form eines Antrages zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Gegenstand der Entscheidung ist, wie dargestellt, inhaltlich ein Rechtsgutachten, dem weder für die betroffenen Personen noch für den Obersten Gerichtshof selbst bindende Wirkung zukommt. Dies spricht dagegen, die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in derartigen Verfahren mit dem Betrag gleichzusetzen, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Diese finanziellen Auswirkungen treffen nämlich nicht den Mandanten des Rechtsanwaltes, sondern dritte Personen, mit der oben bereits erwähnten Einschränkung, daß der Entscheidung weder für die Betroffenen noch in nachfolgenden Verfahren bindende Wirkung zukommt.Die Grundsätze, die Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 58, JN für das Außerstreitverfahren festlegt, beziehen sich auf die Regelfälle, in denen eine Sache mit Wirkung für die von den Folgen unmittelbar betroffenen, am Verfahren beteiligten Personen endgültig entschieden wird. Sie können auf das Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht übertragen werden. Im Falle eines solches Antrages sind die am Verfahren beteiligten Personen von den finanziellen Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen; sie sind nur vom Gesetzgeber legitimiert, Fragen, die für sie weitgehend abstrakte Bedeutung haben, in Form eines Antrages zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof heranzutragen. Gegenstand der Entscheidung ist, wie dargestellt, inhaltlich ein Rechtsgutachten, dem weder für die betroffenen Personen noch für den Obersten Gerichtshof selbst bindende Wirkung zukommt. Dies spricht dagegen, die Bemessungsgrundlage für das Honorar eines Rechtsanwaltes bei der Vertretung in derartigen Verfahren mit dem Betrag gleichzusetzen, der den finanziellen Auswirkungen des Ergebnisses bei der Entscheidung in der einen oder anderen Richtung entspricht. Diese finanziellen Auswirkungen treffen nämlich nicht den Mandanten des Rechtsanwaltes, sondern dritte Personen, mit der oben bereits erwähnten Einschränkung, daß der Entscheidung weder für die Betroffenen noch in nachfolgenden Verfahren bindende Wirkung zukommt.
Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber das Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG von Gerichtsgebühren befreite, zeigt, daß man durch diesen Rechtsbehelf eine rasche und kostensparende Klärung strittiger Fragen erreichen wollte; dieser Absicht würde es aber zuwiderlaufen, würden in diesem Verfahren die Kosten für die Vertretung nach dem finanziellen Interesse bemessen, das allenfalls dritten Personen am Ergebnis der Entscheidung zukommt. Allein die hier vom Kläger vorgenommene Berechnung (er ermittelte das ihm zustehende, später aber - aus Kulanz - verminderte Honorar für eine Gegenäußerung zum Antrag des Fachverbandes und zwei Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof) mit rd 1,640.000 S zeigt, daß die vom Kläger gewünschte Art der Honorarermittlung der vom Gesetzgeber angestrebte Tendenz zuwiderläuft und die kollektivvertragsfähigen Körperschaften von der Stellung derartiger Anträge aus Kostengründen abhalten und damit der mit dieser Bestimmung verfolgten Absicht zuwiderlaufen würde.Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber das Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von Gerichtsgebühren befreite, zeigt, daß man durch diesen Rechtsbehelf eine rasche und kostensparende Klärung strittiger Fragen erreichen wollte; dieser Absicht würde es aber zuwiderlaufen, würden in diesem Verfahren die Kosten für die Vertretung nach dem finanziellen Interesse bemessen, das allenfalls dritten Personen am Ergebnis der Entscheidung zukommt. Allein die hier vom Kläger vorgenommene Berechnung (er ermittelte das ihm zustehende, später aber - aus Kulanz - verminderte Honorar für eine Gegenäußerung zum Antrag des Fachverbandes und zwei Verhandlungen vor dem Verfassungsgerichtshof) mit rd 1,640.000 S zeigt, daß die vom Kläger gewünschte Art der Honorarermittlung der vom Gesetzgeber angestrebte Tendenz zuwiderläuft und die kollektivvertragsfähigen Körperschaften von der Stellung derartiger Anträge aus Kostengründen abhalten und damit der mit dieser Bestimmung verfolgten Absicht zuwiderlaufen würde.
Gemäß § 56 Abs 2 JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in der Klage, so gilt der Betrag von 30o.000 S als Streitgegenstand. Bei einem Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG handelt es sich nicht um eine Klage; eine Bewertung ist für diese Anträge im Gesetz nicht vorgesehen. Die Bestimmung des § 56 Abs 2 JN, die nur dann anwendbar ist, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Bewertung zu erfolgen hat, kann daher für die Ermittlung des Streitwertes in solchen Verfahren nicht herangezogen werden.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in der Klage, so gilt der Betrag von 30o.000 S als Streitgegenstand. Bei einem Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG handelt es sich nicht um eine Klage; eine Bewertung ist für diese Anträge im Gesetz nicht vorgesehen. Die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, JN, die nur dann anwendbar ist, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Bewertung zu erfolgen hat, kann daher für die Ermittlung des Streitwertes in solchen Verfahren nicht herangezogen werden.
Gemäß § 14 lit a RATG ist dann, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den zuvor getroffenen Bestimmungen ermitteln läßt, in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, von einem Streitwert von 300.000 S auszugehen. Wohl gehörte im Zeitpunkt der Schaffung dieser Bestimmung das Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG noch nicht dem Rechtsbestand an. § 14 lit a RATG war bereits in der Stammfassung des RATG BGBl 1969/189 enthalten, lediglich die Höhe des dort genannten Betrages wurde in der Folge geändert. Die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Obersten Gerichtshof wurde jedoch erst ab 1.1.1987 (Inkrafttreten des ASGG) eröffnet. Dies steht aber der Anwendung des § 14 lit a RATG auf diese Fälle nicht entgegen. Auch hier handelt es sich um eine Rechtssache, die vor einem Gerichtshof (wenn auch dem Gerichtshof höchster Instanz) durch einen Senat entschieden wird, so daß alle Voraussetzungen des § 14 lit a RATG erfüllt sind; für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht kein Raum. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bestimmung die Grundlage für einen Analogieschluß bilden könnte. Da mit § 14 lit a RATG eine Bestimmung des RATG für die Honorarbemessung zur Verfügung steht, ist ein Zurückgreifen auf § 1152 ABGB ausgeschlossen (10 Ob 509/95 mwH), so daß auch die Frage, ob in einem solchen Fall von den Ansätzen der AHR auszugehen wäre, unerörtert bleiben kann.Gemäß Paragraph 14, Litera a, RATG ist dann, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den zuvor getroffenen Bestimmungen ermitteln läßt, in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, von einem Streitwert von 300.000 S auszugehen. Wohl gehörte im Zeitpunkt der Schaffung dieser Bestimmung das Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG noch nicht dem Rechtsbestand an. Paragraph 14, Litera a, RATG war bereits in der Stammfassung des RATG BGBl 1969/189 enthalten, lediglich die Höhe des dort genannten Betrages wurde in der Folge geändert. Die Möglichkeit der unmittelbaren Antragstellung beim Obersten Gerichtshof wurde jedoch erst ab 1.1.1987 (Inkrafttreten des ASGG) eröffnet. Dies steht aber der Anwendung des Paragraph 14, Litera a, RATG auf diese Fälle nicht entgegen. Auch hier handelt es sich um eine Rechtssache, die vor einem Gerichtshof (wenn auch dem Gerichtshof höchster Instanz) durch einen Senat entschieden wird, so daß alle Voraussetzungen des Paragraph 14, Litera a, RATG erfüllt sind; für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht kein Raum. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bestimmung die Grundlage für einen Analogieschluß bilden könnte. Da mit Paragraph 14, Litera a, RATG eine Bestimmung des RATG für die Honorarbemessung zur Verfügung steht, ist ein Zurückgreifen auf Paragraph 1152, ABGB ausgeschlossen (10 Ob 509/95 mwH), so daß auch die Frage, ob in einem solchen Fall von den Ansätzen der AHR auszugehen wäre, unerörtert bleiben kann.
Daß ausgehend von der von den Vorinstanzen zutreffend herangezogenen Kostenbemessungsgrundlage von 300.000 S das erhobene Begehren nicht zu Recht besteht, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.