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Entscheidung 9 Ob 66/10m×

Entscheidung 9 Ob 66/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056171 Rechtssatz 04.06.1969Zivilrecht
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger e …
RS0056751 Rechtssatz 19.03.1992Zivilrecht
Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Der Umstand, dass das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen …
RS0056806 Rechtssatz 21.01.1953Zivilrecht
In dem Umstand, dass der verletzte Ehegatte nicht sofort zur Scheidung geschritten ist, sondern trotz der Streitsucht und Unwirtschaftlichkeit des Beklagten noch längere Zeit an der Ehe festgehalten hat, kann eine Verzeihung nicht erblickt werden. Ob über d …
RS0056907 Rechtssatz 08.07.1959Zivilrecht
Die behaupteten Eheverfehlungen müssen binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Scheidungsgrundes in der Regel mit Klage geltend gemacht werden. Nach § 59 Abs 2 EheG können jedoch Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, …
RS0057110 Rechtssatz 26.02.1963Zivilrecht
Aus der Tatsache allein, dass ein Ehegatte den Ehescheidungsprozess ruhen lässt und nicht gehörig fortsetzt, kann auf eine Verzeihung der dem anderen Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen nicht geschlossen werden.
RS0057240 Rechtssatz 03.12.1954Zivilrecht
Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist.
RS0057361 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Verschuldensabwägung: Maßgebend ist, wer den ersten Anlass zur Zerrüttung gegeben hat und wodurch sie in erster Linie zu einer unheilbaren wurde.
RS0106971 Rechtssatz 19.03.1997Zivilrecht
Verzeihung ist einerseits ein subjektiver innerer Vorgang, der ohne Rücksicht auf sein Motiv nicht durch Willensmängel beeinflusst sein darf, andererseits aber auch die Äußerung dieses Vorganges, nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten, und z …
RS0119414 Rechtssatz 20.10.2004Zivilrecht
Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vergleiche 10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m; 6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva).