Entscheidung 9 Ob 69/05w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf T*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Hans S*****, wegen Unterlassung, infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Oktober 2005, GZ 11 Nc 14/05a-3, mit dem der Ablehnungsantrag der beklagten Partei gegen (mit einer Ausnahme) alle Richter des Landesgerichtes Eisenstadt zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Da im Akt kein Nachweis über die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Rekurswerber auffindbar ist, kann die Rechtzeitigkeit des Rekurses nicht überprüft werden. Das funktionell als Erstgericht tätig gewordene Oberlandesgericht Wien wird daher den Zustellnachweis beizuschaffen bzw - falls dies nicht möglich sein sollte - geeignete Erhebungen über den Zustellzeitpunkt durchzuführen haben.
2) Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich - soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten - nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Im Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses müssen schriftliche Rekurse daher mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0113115; zuletzt 1 Ob 263/04i). Da der Rekurs des Ablehnungswerbers nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, muss der Akt auch aus diesem Grund an das Oberlandesgericht Wien zurückgestellt werden, das - sofern der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde - ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben wird.2) Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich - soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten - nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Im Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses müssen schriftliche Rekurse daher mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0113115; zuletzt 1 Ob 263/04i). Da der Rekurs des Ablehnungswerbers nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, muss der Akt auch aus diesem Grund an das Oberlandesgericht Wien zurückgestellt werden, das - sofern der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde - ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben wird.
Anmerkung
E79857
9Ob69.05w
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 114.739 = EFSlg 114.740
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00069.05W.0125.000
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20060125_OGH0002_0090OB00069_05W0000_000
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