[6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[7] 1. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043603). Daher fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Revision mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RS0043312 [T13]). Das bloße Aufstellen einer (gegenteiligen, unrichtigen) Rechtsbehauptung genügt regelmäßig nicht (vgl RS0043603 [T6]). 1. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043603). Daher fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Revision mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RS0043312 [T13]). Das bloße Aufstellen einer (gegenteiligen, unrichtigen) Rechtsbehauptung genügt regelmäßig nicht vergleiche RS0043603 [T6]).
[8] 2.1. Hier behauptet die Revision lediglich, es sei von einer Beweislastumkehr auszugehen. Die Beklagte hätte zu beweisen, dass keine Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen vorliege und eine notdürftige Abdeckung die Schäden am Klagsfahrzeug nicht verursacht hätte. Der Vergleich mit den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (gemeint: 2 Ob 127/08b und 2 Ob 33/13m) zeige, dass von einer Unschlüssigkeit nicht auszugehen sei.
[9] 2.2. Diesen Ausführungen ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[10] 3.1. Der Geschädigte hat – wie sich schon aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung ergibt – sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Schädigung die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen. Dafür ist der Anscheinsbeweis zulässig (RS0124440). Die – sich nur auf Schädigung durch Unterlassung beziehende – gegenteilige Judikaturlinie (RS0026331) ist seit dem Jahr 2008 unter Hinweis auf die einhellige jüngere Lehre aufgegeben (2 Ob 127/08b). Einer weiteren „klärenden Rechtsprechung“ bedarf es nicht.
[11] 3.2. Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit kann überdies stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RS0028925 [T12, T14]; RS0107261 [T3]). Auch ob das erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828 [T9]). Dass die Vorinstanzen hier den ihnen bei der Lösung dieser Rechtsfragen zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätten, behauptet die Revision selbst nicht. 3.2. Die Frage einer deliktischen Haftung wegen habitueller Untüchtigkeit kann überdies stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche RS0028925 [T12, T14]; RS0107261 [T3]). Auch ob das erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828 [T9]). Dass die Vorinstanzen hier den ihnen bei der Lösung dieser Rechtsfragen zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätten, behauptet die Revision selbst nicht.
[12] 4.1. Mangels einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ist die Revision daher zurückzuweisen. 4.1. Mangels einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ist die Revision daher zurückzuweisen.
[13] 4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. 4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.